I. Vermögensteilung
Rz. 85
Die Teilung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren oder in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Teilungsklagen geschiedener Ehegatten verjähren mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Berechtigte von der Verletzung seines Eigentums erfahren hat oder hätte erfahren können (Art. 72 Abs. 2 FGB). Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, wird von gleichen Anteilen der Ehegatten ausgegangen (Art. 70 Abs. 1 FGB). Das Gericht kann allerdings von diesem Grundsatz abweichen, wenn wesentliche Umstände dafür sprechen, z.B. wenn einer der Ehegatten nicht für die materielle Sicherheit der Familie sorgte, die Beteiligung am Unterhalt des Kindes (der Kinder) verweigerte oder Gemeinschaftsvermögen zerstört, beschädigt, beiseite geschafft oder zum Nachteil der Interessen der Familie verwendet hat (Art. 70 Abs. 2 FGB). Der Vermögensanteil eines der Ehegatten kann erhöht werden, wenn in dessen Haushalt ein minderjähriges oder ein volljähriges, aber erwerbsunfähiges Kind lebt und die Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um die körperliche und geistige Entwicklung sowie die medizinische Behandlung des Kindes zu sichern (Art. 70 Abs. 3 FGB).
Rz. 86
Die Teilung wird im Streitfall unter Berücksichtigung der Interessen der Ehegatten, der Kinder und anderer wichtiger Umstände durch das Gericht in natura vorgenommen (Art. 71 Abs. 1 FGB). Unteilbare Sachen werden einem der Ehegatten zugesprochen, wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart wurde (Art. 71 Abs. 2 FGB). Wohnhäuser und Eigentumswohnungen gelten als teilbar, wenn getrennte Wohnräume mit separaten Eingängen geschaffen werden können, selbst wenn bestimmte Räumlichkeiten wie Küche oder Flur nach wie vor gemeinsam genutzt werden müssen. Für die Teilung von Beteiligungen an Wirtschaftsgesellschaften, deren Inhaber nur einer der Ehegatten ist, gibt es folgende drei Möglichkeiten: (1) Der andere Ehegatte wird als neuer Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen und der Gesellschaftsanteil wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern dies durch die Gründungsdokumente der Gesellschaft vorgesehen ist und die erforderliche Zustimmung des höchsten Organs der Gesellschaft vorliegt; (2) der Ehegatte, der Gesellschafter ist, zahlt dem anderen Ehegatten einen entsprechenden Ausgleich; (3) der Ehegatte, der Gesellschafter ist, tritt aus der Gesellschaft aus und der Wert seines Gesellschaftsanteils wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Gegenstände, die einer der Ehegatten zur Ausübung seines Berufs benötigt, werden diesem zugesprochen, wobei der andere Ehegatte einen Ausgleichsanspruch hat (Art. 71 Abs. 3 FGB). Die Abfindung eines der Ehegatten für den Verlust seines Eigentumsanteils an einer Immobilie bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung (Art. 71 Abs. 4 FGB). Der Abfindungsbetrag ist im Voraus auf einem Depositenkonto des Gerichts zu hinterlegen (Art. 71 Abs. 5 FGB).
II. Unterhalt
Rz. 87
Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch unter der Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, wenn der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Ehescheidung erwerbsunfähig wird (Behinderung, Rentenalter) und der materiellen Unterstützung bedarf (Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 1 FGB). Ist die Erwerbsunfähigkeit allerdings Folge einer Behinderung des betroffenen Ehegatten, die durch rechtswidriges Verhalten des anderen Ehegatten während der Ehe entstanden ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit unerheblich (Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 FGB). Hat die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden, entsteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch auch dann, wenn ein Ehegatte das gesetzliche Rentenalter innerhalb von fünf Jahren nach Ehescheidung erreicht hat (Art. 76 Abs. 3 FGB). Erwerbsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung muss nicht vorliegen, wenn einer der Ehegatten wegen der Erziehung eines Kindes, der Haushaltsführung oder der Pflege eines kranken Familienmitglieds, wegen eigener Erkrankung oder aus anderen triftigen Gründen während der Ehe keine Möglichkeit zur Ausbildung oder beruflichen Entwicklung hatte. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Dauer von drei Jahren bei Bedürftigkeit des berechtigten und Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten (Art. 76 Abs. 4 FGB).
Rz. 88
Die Unterhaltsleistungen können durch eine einmalige Zahlung im Voraus erfolgen, wenn der Verpfl...