1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder
Rz. 108
Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt.
2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft
Rz. 109
Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit geboren wird (Art. 122 Abs. 2 FGB). Eine Vaterschaft des früheren Ehemanns scheidet aus, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 124 Abs. 1 FGB). Ehelich kann auch das von einer Leih- oder Ersatzmutter ausgetragene Kind sein. Dieses Kind ist das Kind der Ehegatten, die eine extrakorporale Befruchtung vorgenommen haben (Art. 123 Abs. 2, 3 FGB).
3. Vaterschaftsfeststellung
Rz. 110
Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). Ausnahmsweise kann der Antrag durch einen Vertreter oder per Post gestellt werden, muss in diesem Fall aber notariell beglaubigt sein (Art. 126 Abs. 3 FGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Klage der Mutter, des Vormunds oder Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder des volljährigen Kindes selbst (Art. 128 Abs. 3 FGB). Die internationale Zuständigkeit ukrainischer Gerichte ist gegeben, wenn der Beklagte in der Ukraine seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder der Kläger in der Ukraine seinen Wohnsitz hat (Art. 76 Abs. 1 Nr. 2, 4 IPRG). Örtlich zuständig ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten oder des Klägers (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag der Mutter des Kindes, des Vormunds oder Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder des volljährigen Kindes selbst kann die Vaterschaft in einem besonderen (einseitigen) Verfahren gem. Art. 315–319 ZPO festgestellt werden, wenn der vermutliche Vater des Kindes verstorben ist (Art. 130 FGB). Zum Nachweis der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zulässig. Insbesondere werden die häusliche Lebensgemeinschaft der Eltern vor der Geburt des Kindes, die gemeinsame Sorge für das Kind oder die vor oder nach der Geburt des Kindes anderweitig zum Ausdruck kommende faktische Anerkennung der Vaterschaft von ukrainischen Gerichten traditionsgemäß als Vaterschaftsbeweise angesehen. Blutuntersuchungen oder die ärztlich attestierte Zeugungsunfähigkeit können die Vaterschaft ausschließen. Die Feststellung des "genetischen Fingerabdrucks" gilt als sicherer Beweis für die Vaterschaft. Allerdings kann der Beklagte nicht gezwungen werden, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. Weigert er sich, einen Vaterschaftstest zu machen, ist das Gericht jedoch berechtigt, die Vaterschaft entsprechend festzustellen (vgl. Art. 109 ZPO).
4. Anfechtung der Vaterschaft
Rz. 111
Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Klageberechtigt sind die im Geburtenregister als Vater eingetragene Person, seine Erben, wenn er vor der Geburt des Kindes verstorben ist und seine Nichtanerkennung der Vaterschaft bei einem Notar hinterlegt hat, der leibliche Vater des Kindes und die Mutter des Kindes, sofern ihr Ehemann als Kindesvater eingetragen ist (Art. 136 Abs. 1, 137 Abs. 1, 129 Abs. 1, 138 Abs. 1 FGB). Die Anfechtungsklage des eingetragenen Vaters ist nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Die Klage des als Vater des Kindes Eingetragenen ist unzulässig, wenn er zur Zeit der Eintragung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist (Art. 136 Abs. 5 FGB). Anfechtungsklagen des leiblichen Vaters oder der Mutter des Kindes gegen deren Ehemann verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Tag, an dem der leibliche Vater von seiner Vaterschaft Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen können, bzw. seit dem Tag der standesamtlichen Eintragung der Geburt des Kindes (Art. 129 Abs. 2, 138 Abs. 3 FGB).
5. Auslandsberührung
Rz. 112
In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Personalstatut des Kindes zur Zeit seiner Geburt maßgeblich (Art. 65 IPRG), d.h. das Recht des Staates, dem es angehört, hilfsweise das Recht des Aufenthaltsorts (Art. 16 Abs. 1, 2 IPRG). Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern...