Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 94
Die ukrainische Gesetzgebung räumt den Gesellschaftern einer GmbH eine Reihe von Rechten ein, zu denen u.a. folgende gehören:
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gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der Satzung an der Geschäftsführung teilzunehmen |
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Auskünfte über die Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft zu erhalten |
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Zugang zu den von der Gesellschaft aufzubewahrenden Dokumenten zu haben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Jahresbilanzen, Finanzberichte, Protokolle der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Revisionskommission sowie die in der Satzung enthaltenen Informationen etc. |
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an der Ausschüttung des Gesellschaftsgewinns teilzunehmen (Dividende) |
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im Falle der Liquidation der Gesellschaft den Teil des Vermögens zu erhalten, der nach Abrechnung mit den Gläubigern übrigblieb, oder dessen Wert |
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in der durch die Satzung bestimmten Weise aus der Gesellschaft auszutreten und den Wert ihrer Anteile zu erhalten |
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die Geschäftsanteile gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft zu veräußern. |
Ein Gesellschafter kann eine notariell beglaubigte Anforderung zur notariellen Beglaubigung der Echtheit seiner Unterschrift festlegen, wenn Beschlüsse über die Gesellschaftstätigkeit getroffen werden, und/oder eine Anforderung zur Beglaubigung eines Rechtsgeschäfts, dessen Gegenstand der Geschäftsanteil dieses Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft ist, und eine solche Anforderung aufheben. Entsprechende Informationen sind ins Handelsregister einzutragen, Art. 5 Abs. 2 GmbHG.
Rz. 95
Durch die Gesetzgebung oder die Satzung der Gesellschaft können auch andere Rechte der Gesellschafter vorgesehen werden.
Rz. 96
Die Gesellschafter einer GmbH sind verpflichtet:
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die Satzungsbestimmungen einzuhalten und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu erfüllen |
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ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen, darunter die mit ihrer Beteiligung verbundenen Verpflichtungen, sowie die Stammeinlagen gemäß der Satzung zu leisten |
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keine Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Angaben o.Ä. über die Tätigkeit der Gesellschaft zu offenbaren. |
Durch die Gesetzgebung oder die Satzung der Gesellschaft können auch andere Pflichten der Gesellschafter begründet werden.
Rz. 97
Die Gesellschafter haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Stammeinlagen nicht vollständig geleistet haben, haften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft bis zur Höhe des nicht geleisteten Teils der Stammeinlage eines jeden Gesellschafters.