Rz. 85
Die Teilung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren oder in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Teilungsklagen geschiedener Ehegatten verjähren mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Berechtigte von der Verletzung seines Eigentums erfahren hat oder hätte erfahren können (Art. 72 Abs. 2 FGB). Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, wird von gleichen Anteilen der Ehegatten ausgegangen (Art. 70 Abs. 1 FGB). Das Gericht kann allerdings von diesem Grundsatz abweichen, wenn wesentliche Umstände dafür sprechen, z.B. wenn einer der Ehegatten nicht für die materielle Sicherheit der Familie sorgte, die Beteiligung am Unterhalt des Kindes (der Kinder) verweigerte oder Gemeinschaftsvermögen zerstört, beschädigt, beiseite geschafft oder zum Nachteil der Interessen der Familie verwendet hat (Art. 70 Abs. 2 FGB). Der Vermögensanteil eines der Ehegatten kann erhöht werden, wenn in dessen Haushalt ein minderjähriges oder ein volljähriges, aber erwerbsunfähiges Kind lebt und die Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um die körperliche und geistige Entwicklung sowie die medizinische Behandlung des Kindes zu sichern (Art. 70 Abs. 3 FGB).
Rz. 86
Die Teilung wird im Streitfall unter Berücksichtigung der Interessen der Ehegatten, der Kinder und anderer wichtiger Umstände durch das Gericht in natura vorgenommen (Art. 71 Abs. 1 FGB). Unteilbare Sachen werden einem der Ehegatten zugesprochen, wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart wurde (Art. 71 Abs. 2 FGB). Wohnhäuser und Eigentumswohnungen gelten als teilbar, wenn getrennte Wohnräume mit separaten Eingängen geschaffen werden können, selbst wenn bestimmte Räumlichkeiten wie Küche oder Flur nach wie vor gemeinsam genutzt werden müssen. Für die Teilung von Beteiligungen an Wirtschaftsgesellschaften, deren Inhaber nur einer der Ehegatten ist, gibt es folgende drei Möglichkeiten: (1) Der andere Ehegatte wird als neuer Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen und der Gesellschaftsanteil wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern dies durch die Gründungsdokumente der Gesellschaft vorgesehen ist und die erforderliche Zustimmung des höchsten Organs der Gesellschaft vorliegt; (2) der Ehegatte, der Gesellschafter ist, zahlt dem anderen Ehegatten einen entsprechenden Ausgleich; (3) der Ehegatte, der Gesellschafter ist, tritt aus der Gesellschaft aus und der Wert seines Gesellschaftsanteils wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Gegenstände, die einer der Ehegatten zur Ausübung seines Berufs benötigt, werden diesem zugesprochen, wobei der andere Ehegatte einen Ausgleichsanspruch hat (Art. 71 Abs. 3 FGB). Die Abfindung eines der Ehegatten für den Verlust seines Eigentumsanteils an einer Immobilie bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung (Art. 71 Abs. 4 FGB). Der Abfindungsbetrag ist im Voraus auf einem Depositenkonto des Gerichts zu hinterlegen (Art. 71 Abs. 5 FGB).