Rz. 105

Zum einen gelten gem. Art. 74 FGB die gesetzlichen Regelungen für den ehelichen Güterstand für Vermögen, das während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wird, sofern die Parteien durch einen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Zum anderen erwerben die Parteien einen Unterhaltsanspruch, der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatten nahekommt (Art. 91 FGB):

Wird eine der Parteien während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbsunfähig (z.B. durch eine Behinderung oder das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters), hat sie nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Anspruch auf Unterhalt gem. Art. 76 FGB (siehe dazu Rdn 87). Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass eine Lebensgemeinschaft dann als langandauernd angesehen werden kann, wenn diese mindestens zehn Jahre bestanden hat.[42]
Einen Unterhaltsanspruch hat sowohl während als auch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Partei, bei der das gemeinsame Kind lebt (siehe Rdn 35 f.). Der Anspruch wird durch Art. 84 Abs. 2–4, 86 und 88 FGB geregelt. Im Grunde wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft in diesem Punkt der Ehe gleichgestellt. Lediglich der Unterhaltsanspruch während der Schwangerschaft besteht nicht.
[42] Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2008), Art. 91, S. 149.

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