Rz. 77

Das von den Gesellschaftern aufgebrachte Kapital dient insbesondere zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger der GmbH. Die Gesellschafter können die Rückzahlung der Einlagen nicht verlangen. Das bedeutet, dass sogar beim Austritt aus der Gesellschaft der ehemalige Gesellschafter nicht seine Einlage bekommt, sondern den Wert seines Anteils, der auf der Grundlage des Marktwerts aller Geschäftsanteile der Gesellschafter im Verhältnis zur Höhe des Anteils dieses Gesellschafters bestimmt wird.

 

Rz. 78

Wenn der Wert der reinen Aktiva[22] der Gesellschaft gegenüber dem Vorjahreswert um mehr als 50 Prozent gesunken ist, beruft das Exekutivorgan der Gesellschaft eine Gesellschafterversammlung ein, die innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum einer solchen Reduzierung stattfinden muss. Auf der Tagesordnung einer solchen Gesellschafterversammlung werden die Fragen zu Maßnahmen aufgeführt, die entweder zur Verbesserung der Finanzlage der Gesellschaft oder zur Reduzierung des Stammkapitals der Gesellschaft oder zur Liquidation der Gesellschaft getroffen werden müssen, Art. 31 Abs. 3 GmbHG.

[22] Dieser gleicht dem Wert des Eigenkapitals.

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