Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 213
Die GmbH wird liquidiert, Art. 110 ZGB:
▪ |
nach der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, darunter auch im Fall des Fristablaufs, auf welche hin die Gesellschaft gegründet wurde, der Erreichung des Ziels, für das die Gesellschaft gegründet wurde, oder in anderen durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Fällen; |
▪ |
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft wegen bei der Gründung der Gesellschaft aufgetretener Verletzungen, die nicht geheilt werden können, sowie in anderen durch das Gesetz bestimmten Fällen. |
Rz. 214
Viele gesetzliche Bestimmungen, die sich auf die Auflösung der Gesellschaft beziehen, kommen auch bei der Liquidation einer Gesellschaft zur Anwendung. Nach dem Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger wird durch die Liquidationskommission eine vorübergehende Liquidationsbilanz erstellt, welche Angaben über den Bestand des Vermögens der Gesellschaft, eine Auflistung geltend gemachter Gläubigerforderungen sowie Ergebnisse ihrer Erörterung zu enthalten hat. Die vorübergehende Liquidationsbilanz wird durch die Gesellschafterversammlung, das Gericht oder durch das Staatsorgan, das die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft getroffen hat, bestätigt, Art. 111 Abs. 8 ZGB.
Rz. 215
Die Gläubigerforderungen werden in folgender Reihenfolge befriedigt, Art. 112 ZGB:
a) |
Forderungen hinsichtlich der Entschädigung des durch die Gesundheitsschädigung oder Tod verursachten Schadens sowie gesicherte Forderungen |
b) |
Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen eines Autors über die Vergütung für die Nutzung eines Objektes geistigen Eigentums |
c) |
Forderungen aus Steuer bzw. Pflichtabgaben |
d) |
sonstige Forderungen. |
Rz. 216
Gläubigerforderungen, die nach dem Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger erhoben wurden, werden aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft befriedigt, das nach der Befriedigung rechtzeitig geltend gemachter Forderungen noch vorhanden ist. Gläubigerforderungen, die mangels Vermögens der Gesellschaft nicht befriedigt oder durch die Liquidationskommission zurückgewiesen wurden (falls der Gläubiger deren Zurückweisung nicht innerhalb eines Monats vor Gericht anficht), sowie Forderungen, deren Befriedigung durch das Gericht abgelehnt wurde, gelten als befriedigt, Art. 112 Abs. 4 und 5 ZGB.
Rz. 217
Reicht der Wert des Vermögens der Gesellschaft für die Befriedigung von Gläubigerforderungen nicht aus, wird nach der durch das InsolvenzGB vorgesehenen Ordnung vorgegangen.
Rz. 218
Ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung ins Handelsregister gilt die Liquidation als beendet und die Gesellschaft als liquidiert.