Rz. 38

Die Ehe begründet weitere persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, deren fehlende Verwirklichung bzw. Nichterfüllung ein Scheidungsgrund sein kann:

das Recht auf Mutterschaft bzw. Vaterschaft. Wird einem der Ehegatten im Zusammenhang mit der Erfüllung staatsbürgerlicher oder dienstlicher Pflichten oder infolge rechtswidrigen Verhaltens die Möglichkeit zur Fortpflanzung genommen, begründet dies – auch gegenüber Dritten – einen Anspruch auf Schmerzensgeld für den dadurch zugefügten moralischen Schaden (Art. 49, 50 FGB);
das Recht auf Achtung der eigenen Persönlichkeit, der eigenen Gewohnheiten und Vorlieben (Art. 51 FGB);
die Gleichberechtigung hinsichtlich der körperlichen und geistigen Entwicklung, des Erwerbs von Bildung, der Entfaltung der individuellen Fähigkeiten und der Bedingungen für Arbeit und Erholung (Art. 52 FGB);
das Recht auf Aufteilung der familiären Pflichten zwischen den Ehegatten unter Achtung jeder Art von Arbeit im Interesse der Familie (Art. 54 Abs. 1 FGB);
das Recht auf gemeinsame, gleichberechtigte Entscheidung in den wichtigsten Belangen des Familienlebens, wobei sich jeder dagegen wehren kann, in seinen Mitspracherechten übergangen zu werden. Das Einverständnis eines der Ehegatten mit den Handlungen des anderen Ehegatten, die Auswirkungen für die Familie haben, wird vermutet (Art. 54 Abs. 2, 3 FGB);
die Pflicht zur gemeinsamen Sorge für ein – auf gegenseitiger Liebe, Achtung, Freundschaft und Unterstützung beruhendes – familiäres Miteinander und für das materielle Wohl der Familie (Art. 55 Abs. 1, 2, 3 FGB);
die Pflicht, als Vater bzw. Mutter für die gemeinsamen Kinder zu sorgen (Art. 55 Abs. 4 FGB).
 

Rz. 39

Die Ehegatten haben das Recht auf freie Wahl ihres Wohnorts unabhängig voneinander (Art. 56 Abs. 1 FGB). Jeder hat das Recht, Maßnahmen für den Erhalt der ehelichen Gemeinschaft zu treffen, sofern sie nicht rechts- oder sittenwidrig sind, oder die ehelichen Beziehungen zu beenden (Art. 56 Abs. 2, 3 FGB). Die Ausübung von Zwang ist weder zwecks Beendigung der ehelichen Beziehungen noch zu deren Erhalt zulässig. Unzulässig ist auch das Erzwingen des ehelichen Geschlechtsverkehrs (Art. 56 Abs. 4 FGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge