Rz. 90

Nach Rechtskraft der Ehescheidung konnte die Ehe nach der bis 2006 geltenden Rechtslage[38] auf Antrag der geschiedenen Ehegatten vom Gericht wiederhergestellt werden, wenn keiner von ihnen eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 117 FGB a.F.). Aufgrund des Wiederherstellungsurteils wurde die standesamtliche Eintragung der Ehescheidung gelöscht und eine neue Heiratsurkunde ausgestellt. Als Trauungstag konnte nach Wahl der Ehegatten das ursprüngliche Trauungsdatum oder das Datum der Rechtskraft des Wiederherstellungsurteils eingetragen werden.

 

Rz. 91

Jeder geschiedene Ehegatte kann den gemeinsamen Ehenamen beibehalten oder seinen vorehelichen Familiennamen – dies kann auch der Familienname aus einer vorangegangenen Ehe sein – wieder annehmen (Art. 113 FGB).

 

Rz. 92

Der Status eines Ausländers nach der Scheidung hängt davon ab, ob die Ehe länger als zwei Jahre bestanden hat und ob während der Ehe eine Einwanderungsgenehmigung erteilt wurde. Eine einmal erteilte Genehmigung des ständigen Aufenthalts bleibt bestehen. Mangels vorhandener Aufenthaltsgenehmigung bleibt nur die Möglichkeit der Einwanderung im Rahmen der jährlichen Einwanderungsquote (Art. 4 EinwanderungsG). Wenn ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind ukrainischer Staatsangehöriger ist, hat der ausländische Elternteil Anspruch auf eine Einwanderungsgenehmigung unabhängig von Dauer und Bestand der Ehe (Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 EinwanderungsG). Das Recht auf bevorzugte Einbürgerung entfällt mit der Ehescheidung. Dies bedeutet, dass der geschiedene nicht ukrainische Ehegatte seine Einbürgerung erst nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt in der Ukraine beantragen kann (Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 StAngG).

 

Rz. 93

Etwaige rentenrechtliche Ansprüche des Ehegatten (Hinterbliebenenrente) entfallen mit Wirksamkeit der Ehescheidung, ebenso Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten und das gesetzliche Erbrecht.

[38] Änderungsgesetz vom 22.12.2006, VVRU 2007 Nr. 10 Pos. 87.

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