Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 219
Die Gesellschaft ist insolvent, wenn sie unfähig ist, die Geldverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nach dem Fälligkeitsdatum anders als durch Anwendung der im InsolvenzGB vorgesehenen Prozedere zu erfüllen.
Rz. 220
Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein vorgerichtliches Verfahren, das durch den Schuldner nach dem Beschluss der Gesellschafter initiiert werden darf, Art. 5 Abs. 1 InsolvenzGB.
Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt ein Maßnahmensystem der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, das entsprechend dem Sanierungsplan zur Verhinderung des Bankrotts durchgeführt wird.
Rz. 221
Zur Genehmigung des Sanierungsplans beruft der Schuldner eine Gläubigerversammlung durch schriftliche Benachrichtigung aller Gläubiger ein, die gemäß dem Sanierungsplan an der Sanierung teilnehmen. Gleichzeitig stellt der Schuldner diesen Gläubigern einen Sanierungsplan zur Verfügung und veröffentlicht eine Anzeige über die Gläubigerversammlung auf dem offiziellen Webportal der Justiz der Ukraine. Die Gläubigerversammlung wird frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe einberufen. Ein Sanierungsplan muss dabei in jeder Kategorie von ungesicherten Gläubigern genehmigt werden, die mehr als 50 Prozent der gesamten ungesicherten Forderungen dieser Kategorie, die im Sanierungsplan enthalten sind, besitzen, Art. 5 Abs. 4 InsolvenzGB.
Rz. 222
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird beim zuständigen Wirtschaftsgericht am Sitz des Schuldners gestellt, wobei nur der Schuldner und der Gläubiger zur Antragstellung befugt sind, Art. 8 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 InsolvenzGB.
Rz. 223
Es sind folgende Prozedere im Rahmen des Bankrottverfahrens vorgesehen, Art. 6 Abs. 1 InsolvenzGB:
▪ |
Verfügung über Vermögen des Schuldners |
▪ |
Sanierung des Schuldners oder |
▪ |
Liquidation. |
Rz. 224
Unter Verfügung über Vermögen des Schuldners versteht man ein System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens des Schuldners, um die Sicherheit, die effektive Nutzung des Vermögens des Schuldners, die Analyse seiner Finanzlage sowie die Festlegung des nächsten Verfahrens (Sanierung oder Liquidation) zu gewährleisten.
Das Verfahren zur Veräußerung des Vermögens des Schuldners wird für einen Zeitraum von bis zu 170 Kalendertagen eingeführt, Art. 44 Abs. 2 InsolvenzGB.
Der Geschäftsführer oder das Leitungsorgan des Schuldners trifft nur im Einvernehmen mit dem Verwalter des Vermögens Entscheidungen über (Art. 44 Abs. 7 InsolvenzGB):
▪ |
Beteiligung des Schuldners an Verbänden, Gewerkschaften, Holdinggesellschaften, Industrie- und Finanzverbänden oder anderen Vereinigungen juristischer Personen |
▪ |
Übertragung von Immobilien zur Miete oder |
▪ |
Erhalt von Krediten. |
Rz. 225
Zwecks Feststellung aller Gläubiger, die bei der Sanierung des Schuldners mitwirken wollen, wird eine offizielle Anzeige mit Angabe des Namens des Schuldners, seiner Postanschrift, Kontodaten, des Namens und der Anschrift des zuständigen Wirtschaftsgerichts, des Aktenzeichens und mit Angaben zum Verfügungsberechtigten sowie der Frist der Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger auf der Webseite des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine veröffentlicht. Die Gläubiger haben ihre Forderungen innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Anzeige anzumelden, Art. 45 InsolvenzGB.
Rz. 226
Das Wirtschaftsgericht genehmigt den zugestimmten Sanierungsplan des Schuldners, entscheidet über die Einführung des Sanierungsverfahrens und ernennt den Sanierungsverwalter, Art. 50 Abs. 1 S. 1 InsolvenzGB.
Sanierung bedeutet ein System von Maßnahmen, die während des Insolvenzverfahrens ergriffen werden, um zu verhindern, dass der Schuldner für bankrott erklärt und liquidiert wird, um die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Schuldners zu verbessern und die Forderungen der Gläubiger ganz oder teilweise durch Umstrukturierung des Unternehmens, der Schulden und der Vermögenswerte und/oder Änderungen in der Organisations-, Rechts- und Produktionsstruktur des Schuldners zu erfüllen, Art. 50 Abs. 1 S. 2 InsolvenzGB.
Rz. 227
Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Einführung des Sanierungsprozederes gilt Folgendes:
▪ |
Mitglieder des Exekutivorgans (Geschäftsführer) des Schuldners werden auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entlassen |
▪ |
das Management des Schuldners geht auf den Sanierungsverwalter über |
▪ |
die Befugnisse der Leitungsorgane des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners werden eingestellt, die Befugnisse der Leitungsorgane werden auf den Sanierungsverwalter übertragen, mit Ausnahme der im Sanierungsplan vorgesehenen Befugnisse, Art. 50 Abs. 4 InsolvenzGB. |
Rz. 228
Der Sanierungsverwalter hat u.a. das Recht:
▪ |
das Vermögen des Schuldners gemäß dem Sanierungsplan und mit Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Beschränkungen zu veräußern |
▪ |
im Namen des Schuldners Zivil-, Arbeits-... |