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Die Gesellschaft kann den Sicherungsfonds bilden, der nicht verwendet werden darf, um Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten. Bei der Bildung eines Sicherungsfonds darf die Gesellschaft die Geschäftsanteile an eigenem Stammkapital ohne Stammkapitalherabsetzung erwerben. Der Sicherungsfonds muss in diesem Fall am Erwerbstag gebildet werden, Art. 25 Abs. 3 RegG, Art. 25 Abs. 1 GmbHG.

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