Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrer im Juli 2004 geborenen gemeinsamen Tochter. Nach der Trennung der Eltern blieb das Kind im Haushalt der Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war. In ihrem Haushalt lebten zwei weitere 2 und 3 1/2 Jahre alte Töchter, die nicht von dem Kindesvater abstammten.
Die Eltern hatten in einer familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung am 22.5.2006 die Ausübung des Umgangs in der Weise geregelt, dass dieser zunächst jeweils am Sonnabend von morgens bis abends und ab Februar 2007 jeweils 14-tägig von Samstagfrüh bis Sonntagabend sowie an den hohen christlichen Feiertagen jeweils am 2. Feiertag ausgeübt werden sollte.
Nachdem der Vater mit Antrag vom 11.4.2007 die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn beantragt hatte, hat die Kindesmutter ein Umgangsverfahren eingeleitet mit dem Ziel des Ausschlusses des Umgangsrechts des Vaters, hilfsweise der Ausübung lediglich geschützten Umgangs.
Mit Beschluss vom 16.7.2008 hat das AG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind einem Umgangspfleger als Ergänzungspfleger übertragen. Es hat der Kindesmutter die Auflage erteilt, das Kind zu den vom Umgangspfleger angeordneten Besuchszeiten herauszugeben. Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, das Kind täglich für mindestens 4 Stunden in die Kindertagesstätte zu bringen. Beiden Eltern wurde die Auflage erteilt, zur Beseitigung der fehlenden Dialog- und Kooperationsfähigkeit regelmäßig eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Beide Eltern haben gegen den Beschluss des AG Beschwerde eingelegt. Der Kindesvater nahm sein Rechtsmittel später zurück.
Das Rechtsmittel der Mutter blieb in der Sache überwiegend ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes mit seinem Vater lägen nicht. Vielmehr seien Maßnahmen zur Sicherung des dem Kindesvater zustehenden Umgangsrechts anzuordnen, wobei die amtsgerichtliche Entscheidung von Amts wegen modifiziert werden müsse.
Das OLG sah weder die Voraussetzungen für eine dauerhafte noch für eine befristete Ausschließung des Umgangsrechts des Vaters mit der Tochter für gegeben an. In der Person oder dem Verhalten des Vaters lägen keine Gründe vor, die den zeitweiligen Ausschluss des Umgangsrechts erforderten oder auch rechtfertigten. Es gäbe keinerlei hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes durch den Umgang mit dem Vater gefährdet sein könnte. Bei der Anhörung der Tochter im mütterlichen Haushalt am 31.3.2009 habe sich die Tochter als altersgerecht entwickeltes Kind gezeigt, das die Aufmerksamkeit, die ihr durch das Gericht zuteil geworden sei, von Beginn der Begegnung an durchaus genossen habe. Es habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Tochter unter einem spürbaren erheblichen Druck gestanden habe oder von der Angst einer demnächst anstehenden zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrecht des Vaters geprägt gewesen wäre.
Im Ergebnis lasse sich nach der Anhörung ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender ernsthafter Wille des Kindes, der zudem auch auf subjektiv beachtlichen oder zumindest verständlichen Beweggründen beruhen müsse, nicht feststellen.
Abweichend von der Auffassung des AG könne allerdings die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter nicht pauschal dem Umgangspfleger zugewiesen werden. Das Gericht dürfe die Aufgabe einer konkreten Umgangsregelung nicht einem Dritten überlassen und auch nicht dem Jugendamt übertragen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rz. 41; BGH FamRZ 1994, 158; OLGReport Zweibrücken 2003, 287). Das OLG hat daraufhin die Ausgestaltung des Umgangsrechts konkretisiert und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit modifiziert.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.06.2009, 9 UF 102/08