Leitsatz
Die nicht verheirateten Eltern eines im Jahre 2006 geborenen Kindes trennten sich im Herbst 2006. Der pädophil veranlagte Vater begehrte die Einräumung eines 14-tägigen begleiteten Umgangsrechts mit seinem Sohn. Die Mutter regte den Ausschluss des Umgangsrechts an. Das AG hat dem Vater begleitetes Umgangsrecht eingeräumt und ausgeführt, ein völliger Ausschluss komme nur in Betracht, wenn durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen sei. Einer solchen könne jedoch durch eine Umgangsbegleitung begegnet. Der begleitete Umgang habe auf Dauer zu erfolgen.
Beide Eltern legten den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde ein. Der Kindesvater rügte die fehlende Vollstreckbarkeit der Entscheidung, da das AG die Ausgestaltung des Umgangs und seine Terminierung nicht geregelt habe.
Die Kindesmutter machte geltend, ein auf Dauer angelegter begleiteter Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, solange der Vater keinerlei Einsicht in seine Persönlichkeitsstörung zeige.
Das Rechtsmittel des Vaters erwies sich als unbegründet, die Beschwerde der Kindesmutter hatte Erfolg.
Sachverhalt
In seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB das Umgangsrecht ausgeschlossen werden könne, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Nach § 1684 Abs. 4 S. 2 könne ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur ergehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Diese Voraussetzungen hielt das OLG für gegeben. Die bei dem Vater vorhandenen pädophilen Neigungen führten im Zusammenhang mit der ebenfalls bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung dazu, dass ein begleiteter Umgang zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führe, die nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar sei.
Das OLG ging in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachterin davon aus, dass sich aus den pädophilen Neigungen i.V.m. der von der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Kindesvaters eine konkrete Gefahr für das betroffene Kind ergebe.
Aus psychologischer und medizinischer Sicht sei auszuschließen, dass die bei dem Vater festgestellten pädophilen Neigungen nicht mehr vorhanden seien. Die Annahme, dass eine Wandlung etwa durch das Eingehen einer Partnerschaft zu einem erwachsenen Partner stattgefunden haben solle, sei aus Sicht des Sachverständigen nicht haltbar, weil die sexuelle Entwicklung und damit auch die sexuelle Ausrichtung sich während der Pubertät festigten und mit dem Abschluss der Pubertät festgelegt seien. Eine grundlegende weitere Entwicklung im sexuellen Bereich und damit "ein Nachreifen" sei nicht möglich. Die Störung der sexuellen Präferenz bleibe lebenslang bestehen, die pädophile Ausrichtung sei danach weder heilbar noch therapierbar. Die Betroffenen müssten damit leben, dass Gefühle für Kinder ein Bestandteil ihrer Persönlichkeit seien, mit dem sie umgehen müssten. Die Kontrolle dieser Neigungen setze voraus, dass die eigenen sexuellen Wünsche und Bedürfnisse akzeptiert würden.
Auch ein begleiteter Umgangskontakt komme nicht in Betracht. Indirekt und langfristig bestehe durch die Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential für das Kind, da ein begleiteter Umgang generell das Ziel verfolge, einen Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind zu erreichen. Es werde daher zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Dies könne dazu führen, dass seitens des Kindes der Wunsch bestehe, den Antragsteller auch außerhalb der geschützten Umgebung des betreuten Umgangs zu sehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Vater über hohe manipulative Fähigkeiten verfüge, das Kind entsprechend zu beeinflussen. Mit zunehmender Selbständigkeit des Kindes entstehe dann zusätzlich die Gefahr von heimlichen und unbegleiteten Treffen zwischen Vater und dem Kind. Bedingt durch die während des begleiteten Umgangskontaktes entwickelte größere Vertrautheit bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Vater schon im Rahmen von normalen Berührungen und väterlichen Gefühlen seine Bedürfnisse mit denen des Kindes verwechsele.
Angesichts der Gesamtumstände schloss sich das OLG der Bewertung der Sachverständigen an, dass Sicherheit für das Kind nur zu gewährleisten sei, wenn mit Umgangskontakten abgewartet werde. Vor dem Hintergrund der dem Kind von dem Vater drohenden Gefahr hielt das OLG einen Umgangsausschluss bis Ende Juni 2012 für angezeigt und verhältnismäßig.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009, II-6 UF 188/07