Leitsatz
Großeltern begehrten ein Umgangsrecht mit ihrem sechs Jahre alten Enkelsohn, der bei seiner Mutter lebte, die das Umgangsrecht ablehnte und sich gegen Kontakte zwischen den Großeltern und ihrem Sohn wehrte. Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für die Gewährung eines Umgangsrechts der Großeltern auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die Antragsteller begehrten Umgang mit ihrem sechs Jahre alten Enkelkind, das im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter lebte. Der Vater des Enkelsohns und Sohn der Antragsteller war am 20.7.2007 verstorben.
Die Großeltern leiteten im Oktober 2009 ein gerichtliches Verfahren ein, in dem sie Umgang mit ihrem Enkelsohn begehrten. Die Mutter trat dem entgegen und trug vor, der Sohn stehe seinen Großeltern gleichgültig gegenüber und wünsche keine Besuche.
Das Jugendamt riet zu einer behutsamen Annäherung der Großeltern an das Kind und schlug eine Kontaktanbahnung in der Kita vor. Eine solche lehnten die Großeltern ab.
Das AG hat die Beteiligten angehört. Der Enkelsohn erklärte auf Nachfrage, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen, ohne Gründe hierfür zu nennen.
Die Großmutter hat durch Schreiben vom 10.11.2009 erklärt, sie nehme ihren Umgangsantrag ohne Angaben von Gründen zurück.
Durch Beschluss vom 10.11.2009 hat das AG, ungeachtet der für wirksam erachteten Antragsrücknahme der Großmutter, den Antrag der Großeltern auf Gewährung von Umgang mit ihrem Enkel zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wandten sich die Großeltern mit der Beschwerde, nachdem der Großvater durch Schreiben vom 11.11.2009 die Antragsrücknahme seiner Frau widerrufen hatte.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf das im Oktober 2009 eingeleitete Verfahren das FamFG anzuwenden sei. Das Beschwerdeverfahren richtete sich somit nach §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. (Großvaters) sei danach zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin sei allerdings nicht zweifelsfrei, da sie den verfahrenseinleitenden Antrag durch Erklärung vom 10.11.2009 zurückgenommen habe. Wie sich diese Erklärung auswirke, hänge maßgeblich von der Frage ab, ob es sich bei dem Umgangsverfahren um ein Antrags- oder ein Amtsverfahren handele. Letztendlich müsse die Frage hier nicht entschieden werden, da die Beschwerde sowohl der Antragstellerin zu 1. auch diejenige des Antragstellers zu 2. jedenfalls unbegründet sei.
Die Voraussetzungen, unter den ein Umgang der Antragsteller mit dem Enkelsohn geregelt werden könnte, lägen nicht vor. Nach § 1685 BGB hätten Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene. Dabei gehe das Gesetz davon aus, dass der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zu den Großeltern regelmäßig im Interesse des Kindes liege (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 1601, 1602; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1685 Rz. 3; Spangenberg, FamRZ 2002, 48).
Allerdings begründe allein das Verwandtschaftsverhältnis noch keine Vermutung dafür, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl diene und müsse vielmehr im Einzelfall positiv festgestellt werden.
Es könne angenommen werden, dass sich Umgangskontakte mit den Großeltern grundsätzlich positiv auf die Entwicklung von R. auswirken würden. Sie würden ihm nicht nur eine andere Sicht auf seinen verstorbenen Vater ermöglichen, sondern könnten auch ein Teil weiterer emotionaler Beziehungen des Kindes werden. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass die Großeltern in der Lage wären, auf ihren Enkelsohn liebevoll einzugehen. Ein Umgang könne jedoch derzeit nicht geregelt werden, weil das Verhältnis zwischen den Großeltern und der Mutter nachhaltig gestört sei, es beständen große Spannungen, gegenseitiges Verständnis fehle.
Es komme nicht darauf an, wer an der anspannten Situation zwischen den Erwachsenen größeren Anteil habe. Weder die Großeltern noch die Mutter seien bereit, die gegenseitigen Vorbehalte zurückzustellen. Die Äußerungen der Großeltern zeigte ihre Unversöhnlichkeit ihr gegenüber, die im Interesse des Kindes überwunden werden müsste.
Kontakte zwischen Großeltern und Kind müssten vor diesem Hintergrund stattfinden. Dies widerspreche dem Wohl des Kindes. Er wäre der Spannungssituation zwischen den Erwachsenen, auf die er nicht einwirken könne, ausgesetzt und müsse sich hilflos fühlen. Dies sei seiner Entwicklung nicht förderlich und könnte bei ihm einen Loyalitätskonflikt verursachen. Umgang mit den Großeltern würde für den Enkelsohn jedenfalls keine positive freudige Situation, sondern Belastung bedeuten.
Schließlich könne auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Enkel Kontakte mit seinen Großeltern nicht wünsche. Bei seiner Anhörung habe er angegeben, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen. Dies habe er auch dem Verfahrensbeistand gegenüber geäußert. Bei seiner Anhörung durch den Senat habe sich das Kind erkennbar belastet gefühlt und verschüchtert gewirkt, sich auf kein Gespräch eingelassen und d...