Leitsatz
Das OLG hatte sich damit auseinanderzusetzen, wann und unter welchen Umständen den Großeltern zweier minderjähriger Kinder ein Umgangsrecht einzuräumen ist.
Die Großeltern zweier minderjähriger Mädchen hatten die Einräumung eines Umgangsrechts beim FamG beantragt. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter, die ein Umgangsrecht nicht zulassen wollte. Das persönliche Verhältnis zwischen ihr und den Großeltern war tief greifend gestört und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Das FamG wies den Antrag der Großeltern ab. Die hiergegen von ihnen eingelegte befristete Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG habe zu Recht den Antrag der Großeltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern zurückgewiesen.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umgang zwischen Großeltern und den Enkelkindern dem Wohl der Kinder entspreche.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB hätten Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene. Untersagten die sorgeberechtigten Eltern - wie im vorliegenden Fall die Kindesmutter - den Umgang, sei es folglich Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes diene. Eine entsprechende Vermutung ergebe sich nicht schon allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis.
Es komme entscheidend darauf an, ob die beantragte Anordnung eines Umgangskontakts sich positiv auf die Entwicklung der Kinder auswirken könne.
Hiervon könne in Anbetracht der Umstände nicht ausgegangen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien sei tiefgreifend gestört. Es gelinge ihnen jedenfalls derzeit nicht unter Ausklammerung ihrer eigenen Konflikte normal miteinander umzugehen. Der Kontakt zwischen Großeltern und Kindern fände, vor dem Hintergrund inzwischen bis hin zu Strafanzeigen gediehener Vorwürfe, gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Kindesmutter in einer spannungsgeladenen Atmosphäre statt. Die Kinder wären damit hilflos dem beträchtlichen Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen ausgesetzt, was ihrer Entwicklung nichts weniger als förderlich wäre und zudem psychisch belastende Loyalitätskonflikte heraufbeschwören könnte.
Bis auf weiteres würden daher die Großeltern den Wunsch der Kindesmutter auf Ausschluss jeglichen Kontakts zwischen ihnen und den Enkelkindern zu respektieren haben, da die Voraussetzungen für eine gegenteilige Entscheidung nicht als erfüllt angesehen werden könnten.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2007, 4 UF 123/07