Leitsatz
Die Eltern eines im Jahre 2001 geborenen Kindes stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter. Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts auseinandergesetzt sowie mit dem von dem betroffenen Kind geäußerten Willen, keinen Kontakt zu dem umgangsberechtigten Elternteil haben zu wollen.
Sachverhalt
Antragsteller und Antragsgegnerin waren nicht miteinander verheiratet und hatten mit ihrer gemeinsamen im Jahre 2001 geborenen Tochter bis zum Jahre 2005 zusammengelebt. Die vor dem Jugendamt im Sommer 2005 geschlossene Umgangsvereinbarung wurde durch die Umgangsvereinbarung als Abschluss eines von dem Antragsteller eingeleiteten Umgangsverfahrens vor dem Familiengericht im Oktober 2005 ersetzt.
Ein von dem Antragsteller in der Folgezeit eingeleitetes Vermittlungsverfahren blieb erfolglos.
Das sodann von dem Antragsteller erneut eingeleitete Verfahren vor dem Familiengericht auf Regelung des Umgangsrechts endete im April 2008 damit, dass nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens ein Beitritt zu der bestehenden Umgangsvereinbarung aus dem Monat Oktober 2005 erfolgte.
Gegen diese Entscheidung wandten sich beide Elternteile mit der Beschwerde.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, der begehrte Umgang erfülle nicht die aktuellen Bedürfnisse von Vater und Kind, insbesondere weil das Kind nie bei ihm übernachten dürfe und gemeinsame Unternehmungen daher nur zeitlich und räumlich begrenzt durchführbar seien. Entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen solle der Umgang zunächst begleitet stattfinden. Angeregt wurde von ihm auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft.
Die Antragsgegnerin trat dem Begehren des Vaters entgegen. Sie ließ sich dahingehend ein, das Kind wünsche keinen Umgang zum Vater. Darüber hinaus sei auch ca. 3 Jahre lang kein Umgang erfolgt und die Tochter habe die letzten Zusammentreffen wegen Alkoholisierung des Vaters in schlechter Erinnerung. Sie befürchte, der Vater werde seine persönlichen Belange nie hinter denen des Kindes zurückstellen können. Im Übrigen sei sie durchaus in der Lage, zwischen ihren eigenen Empfindungen zum Antragsgegner und denen des Kindes zu differenzieren. Sie vertrat die Auffassung, für die Fortsetzung des Umgangs zum Vater müsse die Tochter älter sein.
Die Beschwerden der Eltern führten zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und einer dezidierten Regelung des Umgangs des Vaters mit der Tochter.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass das Verfahrensrecht vor Inkrafttreten des FamFG anzuwenden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde.
In der Sache selbst verwies das OLG auf § 1626 Abs. 3 BGB, wonach der Umgang mit beiden Elternteilen für das Wohl des Kindes unerlässlich sei. Auch § 1684 BGB berechtige den Vater zum Umgang mit seinem Kind. Damit betone der Gesetzgeber, dass jedem Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich über den aktuellen Entwicklungsstand seines Kindes zu informieren. Auf diese Art und Weise könne jeder einer Entfremdung zum Kind entgegenwirken. Seien die Eltern nicht in der Lage, eine einvernehmliche Umgangsregelung zu treffen, müsse das Gericht eine solche unter Berücksichtigung des kindlichen Wohlergehens anordnen.
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB könne das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die elterliche Sorge ständen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Das Gericht müsse eine Entscheidung treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigten (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH NJW 1994, 312 f.).
Dabei sei davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehöre, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürften einer eingehenden Begründung.
Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne fundierte Begründung verstoße gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch eine Einschränkung des Umgangs unter Vorgabe eines bestimmten Ortes für die Zusammentreffen oder durch Ausschluss von Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil komme nur in Betracht, wenn dies für das Wohl des Kindes ausdrücklich erforderlich sei (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105).
Eine weitere Einschränkung bestehe gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB in der Anweisung, dass der Umgang nur unter Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden dürfe. Um den Umgang sicherzustellen, könne das Gericht auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Gründe, die einen vollständigen Ausschluss des Umgangs des Antragstellers mit seinem Kind rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Vielmehr sehe das Gericht es als notwendig an, den Umgang in üblichem Maß, mit regelmäßigen Wochenendbesuchen und Übernachtungen ...