Leitsatz
Die Kindesmutter beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Abänderung eines Vergleichs über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinschaftlichen Kind der Parteien. Zur Begründung führte sie an, das Kind werde durch den Umgang mit dem Vater traumatisiert. Ferner sei es zu jung für Übernachtungsbesuche bei seinem Vater.
Der Antrag der Kindesmutter hatte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht sah auch das OLG für die von der Kindesmutter gewünschte Abänderung des gerichtlichen Vergleichs der Parteien über die Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem betroffenen Kind keine Erfolgsaussicht.
Die von der Kindesmutter vertretene Auffassung, der Umgang mit dem Vater belaste das Kind so sehr, dass es im Februar eine Woche stationär im Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen, lasse sich mit den im vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses gestellten Diagnosen nicht belegen. Mangels ausreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht entsprochen.
Auch für eine Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen bei seinem Vater gebe es keine Anhaltspunkte. Ein Ausschluss von Übernachtungen sei für den Fall, dass ein Umgangsrecht ohne Übernachtung wegen der Entfernung der Wohnorte dem Ausschluss des Umgangs nahe komme, nur dann zulässig, falls es das Kindeswohl nachweislich erfordere (BVerfG FamRZ 2007, 105).
Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen werde - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten.
Hinweis
In Umgangsrechtsverfahren ist zunehmend die Rechtsprechung des BVerfG zu beachten. Dies gilt außer für die Umgangspflicht auch für den Ausschluss des Umgangs aufgrund der ablehnenden Haltung des Kindes und für Übernachtungsbesuche von Vorschulkindern. Das BVerfG führt dazu in dem vom OLG zitierten Beschluss (BVerfG in FamRZ 2007, 105) aus, der Übernachtungsbesuch eines Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil dürfe nicht schon dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich möglich sei, dass die Übernachtung dem Kind eher schade als nütze. Dies würde die Anforderungen verkennen, die an die im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung zu stellen seien.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2008, 5 UF 74/08