Leitsatz

Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, ob das FamG befugt ist, einem Elternteil im Rahmen eines Umgangsverfahrens die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und einen Umgangspfleger einzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit den im Jahre 2000 geborenen Zwillingen. Das FamG erließ einen Beschluss, mit dem der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder insoweit entzogen wurde, als die Regelung der Umgangskontakte zum Vater betroffen war und eine Umgangspflegschaft des zuständigen Jugendamtes eingerichtet wurde.

Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

  • • Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, das erstinstanzliche Gericht habe im Rahmen eines Umgangsverfahrens auch über einen teilweisen Sorgerechtentzug gemäß § 1666 BGB beschließen dürfen. Dieses Vorgehen sei nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 30.8.2005 in NJW-RR 2006, 1 ff.) zulässig. Dies folge aus § 52a Abs. 3 S. 2 FGG, nachdem das Gericht im Rahmen eines Vermittlungstermins darauf hinzuweisen habe, dass die Vereitelung oder Erschwerung eines Umgangs seitens des sorgeberechtigten Elternteils auch zu einer Einschränkung oder einem Entzug der elterlichen Sorge nach Maßgabe des § 1666 BGB führen könne. Auf diese Weise werde kein neuer Verfahrensgegenstand neben dem zu verhandelnden Umgangsrecht eingeführt, sondern das Umgangsrecht lediglich abgesichert. Die Maßnahme verstoße nicht gegen den bei einer Entscheidung nach § 1666 BGB stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Mutter zeige eine strikte Verweigerungshaltung und sei lediglich im Hinblick auf die Anbahnung eines betreuten Umgangs kooperativ. Der Entzug des Sorgerechts sei eine geeignete und verhältnismäßige sowie letztlich die einzige Maßnahme, um den auch von den Kindern gewünschten freien Umgang sicherzustellen. Die schlichte Festsetzung eines Umgangsrechts und dessen anschließende zwangsweise Durchsetzung sei dem Wohl der Kinder weniger förderlich als die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.03.2008, 4 UF 95/07

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