Leitsatz
Die Mutter eines im Jahre 1995 außerhalb einer Ehe geborenen Kindes beantragte den Ausschluss des Umgangsrechts der Tochter mit dem Vater unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes. Dem Antrag wurde insoweit stattgegeben, als das AG das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt hat. Zur Begründung führte das FamG den geäußerten Willen des Kindes an, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne. Der Vater wandte sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde und beantragte die Einräumung eines normalen Umgangs.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass das bisherige Verfahrensrecht Anwendung finde, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Die danach gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters sei unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht den Umgang ausgesetzt.
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB könne das Umgangsrecht oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangsrechts komme allerdings nur dann in Betracht, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Vorliegend gebiete es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Der letzte - begleitete - Umgangskontakt habe im Mai 2007 stattgefunden. Seither habe es keine Fortentwicklung gegeben. Das Kind lasse sich auf Gespräche nicht ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte Geschenke lehne die Tochter ab. Diese ablehnende Haltung sei auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem AG habe sie erklärt, der Vater sei ihr sehr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat habe sie wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Auch bei einer weiteren Anhörung habe sich in ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie habe erneut geäußert, mit dem Vater Umgang nicht haben zu wollen. Er solle sie in Ruhe lassen.
Es sei davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung der Tochter ggü. dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspreche. Sie habe sich nicht nur aufgrund des Einflusses der Mutter in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam sei, dass sich der Vater wiederholt sehr ungeschickt verhalten habe.
Die Tochter gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung zwischen der Tochter und dem Vater sei derzeit unmöglich. Die Tochter verfüge durchaus über ausreichende Reife, um sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu entscheiden.
Es liege insgesamt eine Fallgestaltung vor, bei der ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.
Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung der Tochter seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte und zukünftig ändern werde. Das Umgangsrecht sei daher bis zur Volljährigkeit der Tochter auszuschließen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.10.2009, 10 UF 177/08