Leitsatz

Das FamG hatte der Kindesmutter auf deren Antrag ein unbegleitetes Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind der Parteien eingeräumt. Gegen diesen Beschluss wehrte sich der Kindesvater mit der Beschwerde und machte geltend, ein unbegleitetes Umgangsrecht bringe eine Kindeswohlgefährdung mit sich.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bestätigte die Entscheidung des FamG, das der Kindesmutter zu Recht ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt habe.

Die Angriffe des Vaters gegen die vom FamG im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten gingen fehl. Zur Überzeugung des OLG belegten alle Gutachten eindeutig und fachlich fundiert, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht gegeben sei, wenn der Kindesmutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt werde.

Schon die formalen Einwendungen gegen die Sachverständigen seien unberechtigt. Nach Auffassung des OLG hätten die Sachverständigen in unparteiischer Weise in Zusammenarbeit mit dem Gericht die Gutachten erstellt. Es sei auch nicht zu erkennen, dass sich die Gutachterinnen über wissenschaftlich gefestigte Erkenntnisse hinweggesetzt oder in ihren sachverständigen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen hätten. Beide Gutachten erschienen in sich schlüssig und verständlich. Das Ergebnis der Gutachten werde im Übrigen durch die Stellungnahme des Jugendamtes gestützt, das über längere Zeit mit der familiären Situation vertraut sei. Aufgrund dessen komme seiner Stellungnahme daher neben den Ausführungen der Sachverständigen besondere Bedeutung zu.

Es könne nur mit der tief verwurzelten feindlichen Gesinnung des Kindesvaters ggü. der Kindesmutter erklärt werden, dass dieser sich insoweit völlig uneinsichtig zeige. Die angeblichen gesundheitlichen Verschlechterungen im Zustand der Kindesmutter hätten vom Jugendamt nicht festgestellt werden können. Feststellbar sei allerdings, dass sie sich durch das ablehnende Verhalten des Kindesvaters stark belastet fühle. Gerade sein Verhalten ihr ggü. lasse immer wieder die geschilderten Streitigkeiten aufkommen. Diese Konflikte gelte es zu reduzieren. Je weniger Kindesvater und Kindesmutter miteinander in Kontakt kämen, desto unbelasteter und konfliktfreier werde die tägliche Situation für alle Beteiligten sein. Dies könne nur im Sinne des Kindeswohls sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2009, 4 UF 119/09

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