Ebenso umstritten wie Übernachtungen des Kindes sind die Ferienaufenthalte des Kindes mit dem mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil. Der Ferienumgang ist für das Kind jedoch in gleicher Weise wichtig wie es Übernachtungen bei dem jeweils anderen Elternteil sind. Im Ferienumgang erlebt das Kind den sonst mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil eine Zeit lang ohne Unterbrechung und damit – trotz Ferien – in normalisierter, in jedem Fall in vertiefter Weise.

Ferienumgang ist ebenso Teil des gesamten Umgangsrechts des Kindes mit jedem Elternteil wie es das Recht auf Übernachtung darstellt. Ferienregelungen sind daher völlig unabhängig vom Alter des Kindes gerichtlich festzulegen, wenn sich Eltern hierüber nicht einigen können. Die Verweigerung einer Ferienregelung stellt eine Einschränkung des Umgangs im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar. Eine solche Beschränkung oder ein solcher Ausschluss des Umgangsrechts unterliegt strengen Voraussetzungen. Die Einschränkung muss zum Wohl des Kindes erforderlich sein.

Gerade bei spannungsgeladenen Familiensituationen und Streit zwischen den Eltern wird es jedoch sinnvoll sein, auch gerichtlich im Vorfeld von Ferienaufenthalten längerfristige Aufenthalte im Haushalt des mit dem Kind sonst nicht zusammenlebenden Elternteils anzuordnen. Durch solche Aufenthalte im Vorfeld von Ferien wird dem Kind die notwendige Zeit eingeräumt, um sich an die verlängerten Kontakte zu gewöhnen.

Verweigert der andere Elternteil die Vorbereitung des Kindes durch längerfristige Aufenthalte im Haushalt des anderen, so darf dies nicht dazu führen, den für das Kindeswohl wichtigen Ferienumgang mit der Begründung zu verweigern, für einen längeren Ferienaufenthalt sei das Vertrauen zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind nicht genügend angewachsen.

Im Umfang spricht nichts dagegen, die Ferienaufenthalte bei jedem Elternteil zu teilen. Dies bedeutet, dass bei einem schulpflichtigem Kind mindestens eine Woche im Frühjahr und im Herbst, drei Wochen im Sommer und ein Teil der Winterferien bei demjenigen Elternteil verbracht werden, der mit dem Kind sonst nicht zusammen lebt.

Es kommt im Rahmen des Ferienumgangs nicht darauf an, ob der betreffende Elternteil mit dem Kind tatsächlich verreist. Auch die längere Gemeinsamkeit in den Ferien, die im Hause des anderen Elternteils verbracht werden, dient der Festigung der Bindung zwischen Kind und Eltern, dient der Entspannung aller Beteiligten und trägt damit zur Entlastung des Kindes bei.

Abweichungen von der grundsätzlichen Teilung der Ferien zwischen den Eltern können im Einzelfall gerechtfertigt sein. Eine Abweichung ist aber nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil nicht in demjenigen Umfang Urlaub hat, wie die Hälfte der jeweiligen (Schul-)Ferien des Kindes ausmacht. Sind beide Elternteile berufstätig, wird ihnen ein ähnlicher oder in gleicher Weise umfangreicher Urlaub zustehen, sodass die Situation für beide Elternteile ähnlich oder gleich ist. Ist nur der umgangsberechtigte Elternteil (voll) berufstätig, gehört es zur Lebensrealität dazu, wenn das Kind die berufliche Abwesenheit des betreffenden Elternteils erlebt. Dies gilt zumindest dann, wenn für eine Betreuung des Kindes, soweit erforderlich, gesorgt ist.

Fallen die periodischen Umgangszeiten in die Ferienzeiten, entfallen diese automatisch, weil sie von der Ferienregelung überlagert werden.

Die inhaltliche Gestaltung der Ferienzeit obliegt ebenso wie die Ausgestaltung des periodisch ausgeübten Umgangsrechts dem Umgangsberechtigten für die Zeit, in der sich das Kind bei ihm befindet. Grundsätzlich entscheidet daher dieser Elternteil – ggf. in Abstimmung mit dem Kind – das Ziel und die Ausgestaltung einer Ferienreise. Dies gilt zumindest für Reisen im Rahmen des europäischen Kulturkreises.

Dies kann nicht grundsätzlich für alle Reisen in das europäische Ausland gelten. Es kann auch innerhalb Europas Reisen geben, die mit Risiken oder Gesundheitsgefahren verbunden sind. In solchen Fällen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die von beiden Sorgeberechtigten gemeinsam zu entscheiden ist.

Dies gilt auch für Reisen in außereuropäische Länder und Kulturkreise.

Davon unabhängig besteht die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, den anderen Elternteil im Vorfeld von den Plänen zu informieren.

Streiten sich Eltern darüber, ob eine geplante Urlaubsreise sich noch im Rahmen sog. Alltagsentscheidungen hält oder aber die gemeinsame elterliche Sorge berührt, kann der umgangsberechtigte Elternteil bei dem für den Wohnort des Kindes zuständigen Familiengericht gem. § 1628 BGB beantragen, ihm die Entscheidungskompetenz über die Streitfrage zu übertragen. Das Familiengericht wird zunächst auf eine Einigung der Sorgeberechtigten hinwirken, § 156 FamFG, im weiteren Streitfall aber einem Elternteil die Entscheidung über die streitige Frage übertragen.

Das Erfordernis der Zustimmung des ggf. mitsorgeberechtigten anderen Elternteils bezieht sich im Übrigen auch auf eine Urlau...

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