Dr. Klaus-Peter Horndasch
Die Kosten des Umgangs des barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können nach einer neueren Entscheidung des BGH im Ausnahmefall zur Erhöhung des Selbstbehalts oder zu einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den Selbstbehalt hinaus verbleiben.
Auch bei engen finanziellen Verhältnissen kann der Umgangsberechtigte in der Regel nicht verlangen, dass sich der betreuende Elternteil an den Kosten des Umgangs durch Abholen oder Zurückbringen der Kinder beteiligt, so das OLG Hamm.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die Parteien leben getrennt. Die Kinder leben bei der Mutter. Da der Vater nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle ca. 100 km verzogen ist, begehrt er eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung. Während er bisher die Kinder zu den Wochenendbesuchen geholt und zurückgebracht hat, soll die Mutter zukünftig eine dieser Fahrten übernehmen. Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag für dieses Begehren zurückgewiesen. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG Hamm führt aus:
Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sind Belastungen, die der Umgangsberechtigte im eigenen und im Interesse der Kinder grundsätzlich allein aufbringen muss. Soweit nicht aus Gründen in der Person des Kindes eine andere Regelung geboten ist, obliegt es also allein ihm, die Kinder zu holen und zurück zu bringen.
Können aber die Kosten vom betreuenden Elternteil ohne weiteres aufgebracht werden, während sie für den Berechtigten nicht tragbar sind, kann eine Mitwirkung am Transport der Kinder geboten sein.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bezog Sozialhilfe und ihr Lebensgefährte verfügte nur über die Mittel für den eigenen notwendigen Unterhalt.
Hat der sorgeberechtigte Elternteil durch seinen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz zu den Kindern geschaffen, hat er auch die Pflicht, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen.
Für weit über das übliche Maß hinaus gehenden Umgang hat der BGH erklärt:
- Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.