Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stellt eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung für den umgangsberechtigten Elternteil ebenso wie, in geringerem Maße, auch für das Kind dar und ist deshalb bereits auf "schwerwiegende Fälle" zu beschränken.

Die folgenden Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

  • Belastungen zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil: Zu diesen Fällen zählen fehlender oder seit langem unterbrochener Kontakt, starke Konflikte zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil, Gefahren psychischer Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil.
  • Probleme beim umgangsberechtigten Elternteil: Hierzu zählen Probleme der Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft, Prostitution, Suchterkrankungen oder Inhaftierung.
  • Probleme bei der Durchführung des Umgangs: starke psychische Belastung des Kindes durch den Umgang und Probleme bei der Gewährleistung der Versorgung oder der Sicherheit des Kindes.
  • Gefahr der Kindesentführung: Anstalten des umgangsberechtigten Elternteils, das Besuchsrecht zur Verschleppung des Kindes zu nutzen.

Grundsätzlich ist nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein jeweils milderes Mittel ausreicht, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern.[1]

So ist bei beantragtem Ausschluss des Umgangsrechts zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang ausreicht, die Gefährdung des Kindes auszuschließen.

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich erklärt, dass das Grundrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sei, wenn das Gericht einen vollständigen Umgangsausschluss aussprechen würde, ohne die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs in Betracht zu ziehen.

Grundsätzlich sind vier Formen des begleiteten Umgangs je nach zugrunde liegender Konfliktlage zu unterscheiden:

  1. Betreute Umgangsanbahnung: Sie dient dazu, bei lange unterbrochenem Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigtem diesen wiederherzustellen oder gar erstmals anzubahnen.
  2. Betreute Übergabe: Diese stellt ein sinnvolles Mittel in Übergabesituationen dar, in denen es zu eskalierendem Streit und dadurch bedingten psychischen Belastungen des Kindes kommt, aber auch bei wechselseitigen Vorwürfen der Nichteinhaltung der vereinbarten Umgangskontakte bzw. Umgangszeiten.
  3. Betreuter Umgang: Dieser kommt in Betracht bei eingeschränkter Fähigkeit des Umgangsberechtigten zum belastungsfreien Umgang mit dem Kind, bei Beeinflussung des Kindes gegen den betreuenden Elternteil, bei psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen oder bei der Gefahr des Kindesentzuges.[2] Durch Schutzmaßnahmen für das Kind, z. B. bei Suchterkrankungen kann der vollständige, dem Kind schadende Ausschluss des Umgangs vermieden werden durch Umgang unter Betreuung des Kinderschutzbundes und Auferlegung monatlicher ärztlicher Befunde betr. die Alkoholproblematik.
  4. Kontrollierter Umgang: Dieser stellt die geeignete Maßnahme beim nachgewiesenen oder begründeten Verdacht auf eine Kindesgefährdung dar, der nur durch die ständige Anwesenheit begegnet werden kann, z. B. bei dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs.

Lehnt der betroffene Elternteil allerdings in Fällen, in denen nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, einen solchen ab, so ist sein Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind ohne weitere Anordnungen abzuweisen.

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