Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
……
erscheinen
- Herr …, geb. am …, wohnhaft …
- Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 4 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.
Ich, der Ersch. zu 1, habe wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes an einem der Ersch. zu 2 nicht bekannten Ort unser Kind K seit ... (13 Monate) nicht gesehen.
Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir, was folgt.
- Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:
- - Einkommen des Ersch. zu 1. …
- - Einkommen der Ersch. zu 2. …
- Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
- Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
- Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
- Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung |
Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der
sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein Vermögen.
Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.
- Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
- Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
Wir vereinbaren den Umgang des Ersch. zu 1 mit K wie folgt:
- Zunächst jeweils alle 14 Tage Samstagnachmittags von 15 Uhr bis 17 Uhr, beginnend mit dem ..., mithin in rd. zwei Wochen in den Räumen der Patentante von K, Frau ..., wohnhaft ..., in deren Anwesenheit. Diese hat sich zum begleiteten Umgang bereit erklärt.
- Ab dem ..., mithin in rund 3 Monaten, wird der Umgang unbegleitet im gleichen Zeitraum fortgesetzt, und zwar in der Wohnung des Ersch. zu 1.
- Ab dem ..., mithin in rund 6 Monaten, soll der Umgang wie folgt festgelegt werden: Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von ...