Das Bundesverfassungsgericht setzt die Prüfungsmaßstäbe sehr hoch an. In einem Beschluss vom 5.12.2008[1] hat es erklärt:

(1) Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, vor Ausschluss des Umgangs eine Einschränkung des Umgangs (begleiteter Umgang oder Einrichtung einer Umgangspflegschaft) zu prüfen.

(2)Der verfahrensrechtliche Gehalt von Art. 6 Abs. 2 GG erfordert u. a., dass die Gerichte sich eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über das Umgangsrecht verschaffen (hier: fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens, Unterlassen einer erneuten richterlichen Kindesanhörung, fehlende Anhörung der Eltern zur Möglichkeit eines – ggf. begleiteten – Umgangs in der Beschwerdeinstanz).

Es muss sich um konkrete, sehr gewichtige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren.

Das Bundesverfassungsgericht[2] hat hierzu u. a. ausgeführt: "Eine Einschränkung oder der Ausschuss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden".

Zur Gefahr für Leib oder Leben der Kindesmutter hat das Bundesverfassungsgericht erklärt[3]:

Umgangskontakte mit dem in der rechtsradikalen Szene aktiven Vater sind bei akuter Gefahr für körperliche Unversehrtheit und Leben der Mutter als Hauptbezugsperson der betroffenen Kinder auszuschließen.

Die Mutter war ihrerseits Aussteigerin aus der rechtsradikalen Szene. Das BVerfG hat hinsichtlich der Kinder hinzugefügt, dass Umgangskontakte mit dem Vater nach der gegebenen Situation (Zeugenschutzprogramm der Mutter) eine nicht hinnehmbare psychische Belastung für die Kinder darstellen.

Einem Inhaftierten darf der Umgang mit dem Kind nur ausnahmsweise versagt werden. So liegt es nicht, wenn der Inhaftierte intensive Resozialisierungsbemühungen entfaltet hat und deshalb regelmäßig eine seelische oder körperliche Gefährdung des Kindes nicht angenommen werden kann. Zudem ist es Aufgabe des Staates, so das Bundesverfassungsgericht, die Voraussetzungen für einen kindeswohlgerechten Umgang ohne Verletzung öffentlicher Sicherheitsinteressen zu schaffen.

Allein wegen des Alters des Kindes ist ein Ausschluss nicht möglich. Das Umgangsrecht auch mit einem Säugling besteht uneingeschränkt. Auf diese Weise wird der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt.

Alle konkreten, in Betracht kommenden Fallkonstellationen sind jeweils darauf zu prüfen, ob ein geringerer Eingriff ausreicht.

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