An das Amtsgericht – Familiengericht –
Bitte sofort vorlegen!
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
– Antragstellers –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Frau
– Antragsgegnerin –
wegen: Herausgabe eines Kindes
Wir bestellen uns unter Vorlage beigefügter Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
Wir stellen den Antrag,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, das gemeinsame Kind der Parteien , geboren am , an den Antragsteller herauszugeben;
- für den Fall der Verweigerung bzw. Zuwiderhandlung wird unmittelbarer Zwang gemäß den §§ 35, 89 FamFG angedroht;
- durch gesonderten Beschluss des Gerichts einen zu bestimmenden Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung zu beauftragen und ihn zu ermächtigen, die Anordnung notfalls unter Hinzuziehung von Polizeibeamten unter Anwendung von Gewalt durchzusetzen, wobei dem Gerichtsvollzieher auch gestattet ist, die Wohnung der Antragsgegnerin zu durchsuchen.
Begründung
Die Beteiligten sind Eheleute. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit.
Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn , geboren am , hervorgegangen.
Beide Beteiligte leben seit dem getrennt. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren unter dem Az. beim erkennenden Gericht anhängig.
Die elterliche Sorge steht bislang beiden Eltern zu.
Das Kind, welches sich nach der Trennung der Parteien im Haushalt des Vaters aufgehalten hat und von ihm versorgt wurde, kehrte nach Ausübung eines Umgangsrechts nicht mehr in den Haushalt des Vaters am zurück. Auch die Aufforderung, die Antragstellerin möge das Kind zurückbringen, hat sie unbeachtet gelassen.
Abgesehen davon, dass nach der Absprache der Parteien das gemeinsame Kind wieder zum Vater in den Haushalt zurückkehren sollte, die Antragsgegnerin sich also abredewidrig verhalten hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes schon deshalb gerechtfertigt, weil der weitere Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist.
Bei der Antragsgegnerin hat am gestrigen Tage in den frühen Morgenstunden die Kriminalpolizei – Drogenfahndung – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sich der Durchsuchungsbeschluss darauf stützte, dass gegen die Antragsgegnerin und ihren Lebensgefährten, welcher sich in ihrer Wohnung aufhält, ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels geführt wird, in dessen Rahmen auch andere Wohnungen im Lebensumfeld der Antragsgegnerin zur Auffindung möglicher Drogendepots etc. durchsucht wurden.
Die Kriminalpolizei erschien auch beim Antragsteller als dem „Ehemann“ und durchsuchte dessen Wohnung. Der Antragsteller, welcher seit über zwei Jahren von der Antragsgegnerin getrennt lebt und mit ihr – mit Ausnahme über das gemeinsame Kind – keinerlei Kontakt mehr hat, hat sich der Durchsuchung nicht widersetzt, welche völlig ergebnislos verlief. Der Antragsteller hat von den die Durchsuchung durchführenden Kriminalbeamten allerdings erfahren, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte einen Dealer-Ring führen. Auf Rückfrage beim Jugendamt hat der Antragsteller des Weiteren erfahren, dass der betreffende Sachbearbeiter in der Familiensache seit wenigen Tagen Kenntnis davon hat, dass die Antragsgegnerin schon seit längerem drogenabhängig (Heroin) ist und zum Schutz des Kindes dringend etwas veranlasst werden müsste. Der Antragsteller hat sich sofort nach der Hausdurchsuchung und nach Kenntnis vom Inhalt des Gesprächs mit dem Jugendamt bei der Antragsgegnerin gemeldet und die sofortige Herausgabe des Kindes verlangt. Die Antragsgegnerin hat dies verweigert und, als der Antragsteller persönlich vorsprechen wollte, durch die Haussprechanlage mit lallender Stimme erklärt, dass er das Kind nicht mehr zu sehen bekäme, für sie sei das Leben ohnehin zu Ende. Sie sei es im Übrigen leid, sich von deutschen Behörden gängeln zu lassen. Sie habe den Rückflug in ihr Heimatland – Türkei – schon gebucht.
Wegen des vorgeschilderten Sachverhaltes ist angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit eine sofortige Entscheidung des Gerichts über die Anordnung der Herausgabe des Kindes, welche von der Antragsgegnerin verweigert wird, notwendig und geboten. Es ist außerdem, da die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und ihrer Äußerungen nicht willens ist, sich einer gerichtlichen Entscheidung zu fügen bzw. ihr freiwillig nachzukommen, gleichzeitig der unmittelbare Zwang anzuordnen, dass ein Gerichtsvollzieher gemäß §§ 35, 89 FamFG ermächtigt ist, Zwangsmaßnahmen durchzuführen, um die Herausgabe des Kindes zu gewährleisten, um eine weitere Gefährdung des Kindes insbesondere auch einen beabsichtigten Wechsel des Kindes in die Türkei auszuschließen.
Zur Glaubhaftmachung verweisen wir auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung. Wir fügen des weiteren Ablichtung des Durchsuchungsbeschlusses der Wohnung des Antragstellers bei, aus welchem ...