Dr. Klaus-Peter Horndasch
8.1 Allgemeines Verfahren
Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter gerichtlich eingefordert werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.
Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrechtsregelung vom Kind, gesetzliche vertreten durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil, gestellt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss zunächst gemäß § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich des Umgangsrechts einem Elternteil übertragen werden; ggf. ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen.
Für das Verfahren ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig, § 623 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Es gelten die oben beschriebenen Regeln zum Sorgerechtsverfahren. Ein bereits eingeleitetes Verfahren wird gemäß § 137 Abs. 3 FamFG auf Antrag eines Elternteils mit der Scheidung verbunden, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Abtrennung erfolgen, § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss eine bedürftige Partei vor Beantragung von Verfahrenskostenhilfe zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet.
Dies gilt auch für den Antragsgegner. Verfahrenskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn er sich geweigert hat, an angebotenen Gesprächen mit dem Jugendamt zur Erzielung einer Einigung teilzunehmen.
Für das gerichtliche Verfahren hat das zur Entscheidung über das Umgangsrecht angerufene Gericht ein Verfahren zu wählen, das eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung schafft.
Dies kann auch bedeuten, ein gerade 3 Jahre altes Kind anzuhören. Das Bundesverfassungsgericht meint dazu, dass zwar der Wille eines Kleinkindes zwar eher ein geringes Gewicht in Bezug auf eine etwaige Selbstbestimmung des Umfangs seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteils hat. Jedoch könne ein etwaiger dahingehend vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch Ausdruck von Bindungen sein, die es beispielsweise geboten erscheinen lassen können, auch Übernachtungsumgänge anzuordnen.
Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten (Häufigkeit, Art, Zeit und Ort des Umgangs).
8.2 Vollstreckung
Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Zwangsgeldes möglich.
Vollstreckung nur nach Genehmigung
Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden. Dies erfolgt durch Beschluss, § 156 Abs. 2 FamFG, der im Übrigen die Anfechtung (befristete Beschwerde, § 621 e ZPO) ermöglicht.
Ein Zwangsgeld ist für den Fall des Verstoßes gegen die Umgangsrechtsregelung seit Einführung des FamFG nicht mehr zunächst anzudrohen. Da der Beschluss bereits einen entsprechenden Hinweis enthält, § 89 Abs. 2 FamFG, ist unmittelbar Ordnungsgeld festzusetzen.
In der Regel wird eingewendet werden, dass ein schuldhafter Verstoß nicht vorliegt (z. B. Kind war erkrankt, war spielen und nicht aufzufinden etc.). Der Einwand, man könne ein Kind nicht gegen dessen Willen an den Umgangsberechtigten herausgeben, wird danach zu beurteilen sein, wie sich die konkrete Situation darstellt. Bleibt als einzige Alternative, "mit Brachialgewalt ein schreiendes Kind" heraus zu zwingen, wird die Verhängung eines Zwangsgeldes ausscheiden. Dies verbietet bereits § 90 Abs. 2 FamFG.
Auch wenn die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich eine schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung oder Unterlassung erfordert, liegt doch eine Unterlassung bereits dann vor, wenn der Obhutselternteil mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ohne triftigen Grund nicht gewährt hat.
Für den Vollzug der Haft gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 901, 904 – 906, 909 Abs. 1 und 2, 910, 913 ZPO entsprechend. Die Beschwerde gegen die Zwangshaft hat keine aufschiebende Wirkung.
Wenn gegen die Zwangshaft eingewendet wird, dadurch sei zu dessen Schaden auch das Kind betroffen, so greift dies nicht weit genug. Die dagegen gerichtete Auffassung, das habe nicht das Gericht, sondern der betroffene Elternteil zu vertreten, führt allerdings auch nicht weiter. Schließlich kann es nicht um Schuldzuweisungen, sondern allein um das Kindeswohl gehen. Es wird aber langfristig dem Kindeswohl dienen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln die Verhaltensweisen von Erwachsenen zugunsten ihrer Kinder durchzusetzen, die für sein seelisches Wohl unerlässlich sind.
Umgangsprobleme lassen sich natürlich nicht abschließend durch Vollstreckungsmaßnahmen lösen. In einigen Fällen kann eine Vollstreckung sinnvoll erscheinen.
8.3 Schadenersatzansprüche
Auch Schadenersatzansprüche w...