Die Auskunft wird im regelmäßigen Abständen, etwa sechs Monaten, geschuldet. Bei Kindern im Vorschulalter sollte, abgestellt auf den Einzelfall, ein etwa dreimonatiger Abstand die Regel sein.[1] Ist die Beziehung zwischen den Eltern besonders konfliktbelastet, kann allerdings der Zeitraum länger sein.

Besteht ein besonderes Auskunftsbedürfnis, etwa bei akuter Erkrankung, kann sofortige Auskunft verlangt werden.

[1] OLG Hamm, FamRZ 2010, 909; Götz/Grüneberg § 1686 Rn. 8.

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