An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
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Antrag auf Umgangsregelung |
des Herrn ...
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Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Frau ...,
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Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir,
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das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten ..., geb. am ..., dahingehend zu regeln, dass der Antragsteller das Recht hat, an jedem 1. und 3. Samstag im Monat in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr das Kind zu sich zu nehmen. |
Begründung:
Seit dem ... ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Durch Verbundbeschluss vom ... wurde das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten ..., geb. am ..., nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern der Antragsgegnerin übertragen.
Beweis: Vorlage des Beschluss vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei
Während des Scheidungsverfahrens verbüßte der Antragsteller bis zum ... eine Freiheitsstrafe von ... Jahren wegen ... Dies war Grund für die Antragsgegnerin, sich vom Antragsteller scheiden zu lassen.
Nach der Haftentlassung am ... wollte sich der Antragsteller mit der Antragsgegnerin in Verbindung setzen, um sein Kind ... zu sehen. Die Antragsgegnerin erklärte, dass sie dies nicht wünsche.
Als daraufhin der Antragsteller das Jugendamt in ... aufsuchte, wurde ihm nach Rücksprache des Jugendamtes mit der Antragsgegnerin vorgeschlagen, den Besuchskontakt zunächst durch Zusammenkünfte in den Räumen des Jugendamtes 14tägig samstags für 2 Stunden aufzunehmen. Eine entsprechende Vereinbarung konnte jedoch mit der Antragsgegnerin nicht getroffen werden, da sie nach wie vor strikt gegen jeglichen Umgangskontakt ist. Die Antragsgegnerin meint, dass dem Antragsgegner auf Grund seiner Straffälligkeit jeglicher Kontakt zu dem Kind zu untersagen ist.
Um zu vermeiden, dass die Entfremdung zu dem Kind ... nicht noch verstärkt wird, ist die Regelung des Umgangsrechts dringend erforderlich. Vor dem Antritt der Haftstrafe hat sich der Antragsteller stets um die Belange seines Kindes ... gekümmert und einen Teil seiner Freizeit mit ihm verbracht.
Im Hinblick auf den längeren Kontaktabbruch infolge der Inhaftierung des Kindesvaters hält auch dieser es für sinnvoll und erforderlich, dass die Umgangskontakte zunächst für einen Übergangszeitraum begleitet werden. Das Jugendamt hat sich zur Begleitung der Umgangskontakte bereit erklärt.
Umgangskontakte in der beantragten Art und Weise (unbegleitet) sollten dann nach Beendigung der begleiteten Umgänge durchgeführt werden.
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin