Leitsatz
Aus der Beziehung der Beteiligten war ein im November 2007 geborener Sohn hervorgegangen. Die Eltern waren nicht verheiratet. Noch vor der Geburt des Sohnes erkannte der Antragsteller die Vaterschaft an. Am selben Tag gaben die Eltern eine Sorgeerklärung ab. Sie hatten stets in getrennten Haushalten gelebt.
Ein von dem Antragsteller eingeleitetes Umgangsverfahren fand durch eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung vom 23.9.2008 vor dem OLG seinen Abschluss. Durch Beschluss vom 2.12.2008 hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der Mutter allein übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters wurde vom OLG durch Beschluss vom 9.3.2009 zurückgewiesen.
Im Mai 2009 leitete der Antragsteller ein weiteres Verfahren zum Umgang ein mit der Begründung, der Umgang mit dem Sohn sei neu zu regeln. Insbesondere seien nun die Voraussetzungen für Übernachtungen des Kindes in seinem Haushalt gegeben.
Das AG hat daraufhin die Umgangsvereinbarung der Eltern vom 23.9.2008 dahingehend abgeändert, dass der regelmäßige Umgang des Antragstellers mit dem Kind in den ungeraden Kalenderwochen ab 16.11.2009 jeweils mittwochs um 6.45 Uhr beginnt und donnerstags um 17.45 Uhr endet und der Umgang an den Wochenenden in den geraden Kalenderwochen ab 23.11.2009 jeweils freitags um 17.45 Uhr beginnt und sonntags um 17.45 Uhr endet.
Gegen diese Entscheidung wandten sich beide Eltern mit ihren Beschwerden. Die Beschwerde der Kindesmutter blieb ohne Erfolg, die Beschwerde des Vaters führte zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass das bisherige Verfahrensrecht Anwendung finde, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei.
Die Ausgestaltung des regelmäßigen Umgangs sei teilweise abweichend von dem angefochtenen Beschluss zu regeln, da ein Grund für die Abänderung der Umgangsregelung vom 23.9.2008 gegeben sei. Neben der vom AG unverändert gelassene Feiertagsregelung trete eine vollzugsfähige Ferienregelung. Eine Einschränkung des Umgangs, wie von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Übernachtungen begehrt, komme nicht in Betracht.
Abzuändern sei entgegen dem Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts nicht die Vereinbarung der Eltern vom 23.9.2008, sondern der unmittelbar im Anschluss daran erlassene Beschluss des OLG. Nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht werde erst mit der Bestätigung der Umgangsvereinbarung durch Beschluss des Gerichts eine bindende und für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen (BGH FamRZ 2005, 1471, 1473).
Eine Abänderungsentscheidung müsse sich daher auf jenen Beschluss beziehen. Da das FamFG im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei, komme es darauf an, dass die einvernehmliche Beilegung von Umgangskonflikten nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 156 Abs. 2 FamFG anders geregelt sei, nicht an.
Eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen würden, komme nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten sei (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105).
Eine Umgangsregelung, die Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil nicht zulasse, stelle einen Eingriff in dessen Grundrechte dar. Vorliegend seien Anhaltspunkte dafür, dass Übernachtungen bei dem Vater mit dem Kindeswohl nicht in Einklang ständen, nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass der Sohn nach wie vor gestillt werde, stehe Übernachtungsbesuchen beim Vater nicht entgegen.
Anlässlich ihrer Anhörung habe die Antragsgegnerin selbst eingeräumt, dass beim Stillen die Nahrungsaufnahme nicht im Vordergrund stehe. Der Vater habe unwidersprochen und im Einzelnen dargelegt, welche Vielfalt an Nahrungsmitteln der Sohn anlässlich der Aufenthalte bei ihm zu sich nehme.
Das Stillen sei Ausdruck des besonderen Näheverhältnisses zwischen Mutter und Kind. Dennoch bestehe auch zwischen dem Sohn und dem Vater ein besonderes Näheverhältnis. Anlässlich des Anhörungstermins sei deutlich geworden, wie sehr der Sohn die körperliche Nähe zu seinem Vater gesucht habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er spüre, dass ihm der Vater eine andere Form der körperlichen Nähe biete als die Mutter. Es sei daher anzunehmen, dass der Sohn es während der Aufenthalte bei seinem Vater nicht vermisse, nicht gestillt zu werden.
Eine Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters in dem von ihm begehrten Umgang wurde vom OLG nicht befürwortet. Allerdings sprach das OLG über den Umgang an den Wochenenden hinaus dem Vater einen weiteren Umgangstag in den ungeraden Kalenderwochen zu.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.12.2009, 10 UF 150/09