Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem im März 2009 geborenen gemeinsamen Sohn. Die Mutter war Deutsche, der Vater srilankischer Staatsangehöriger. Die Eltern hatten sich bereits vor der Geburt des Sohnes im Februar 2009 getrennt. Das Kind wurde seit seiner Geburt von der Mutter betreut, der Vater hatte bislang zu ihm keinen Umgangskontakt.
Am 18.3.2009 hatte das FamG gegen den Vater, ohne dessen vorherige Anhörung, eine auf den 17.6.2009 befristete einstweilige Anordnung erlassen, durch die gegen ihn bezüglich der Mutter ein Kontaktaufnahme- und Näherungsverbots ausgesprochen worden war. Das Näherungsverbot galt auch bezüglich des Kindes. Die einstweilige Anordnung wurde nicht verlängert.
Mit am 25.9.2009 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Vater, der Mutter aufzugeben, ihm das Kind zur Ausübung des Umgangs alle zwei Wochen jeweils samstagnachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr herauszugeben. Hilfsweise beantragte er, den Umgang in dem Kindeswohl am besten entsprechender Weise zu regeln. Die Mutter beantragte Abweisung der Anträge.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 hat das FamG eine Umgangsregelung getroffen und u.a. die Berechtigung des Vaters festgelegt, das Kind alle zwei Wochen für 1,5 Stunden in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle besuchen zu dürfen. Die kalendermäßige Festlegung der Termine sollte der Erziehungsberatungsstelle vorbehalten sein. Die Mutter wurde verpflichtet, das Kind pünktlich zu den von der Erziehungsberatungsstelle bestimmten Terminen dort hinzubringen.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, die jedenfalls vorläufigen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde der Mutter führte unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kranke an mehreren schweren Verfahrensfehlern, aufgrund derer allein sie keine Bestand haben könne.
Zum einen habe das FamG das Ergebnis der Anhörung der Eltern nicht aussagekräftig protokolliert. Verlauf und Ergebnis der Anhörung ergäben sich weder aus einem gesonderten Aktenvermerk, noch aus der angefochtenen Entscheidung selbst. Dies sei jedoch notwendige Voraussetzung, um dem Beschwerdegericht die Würdigung der Beweisergebnisse und die Prüfung zu ermöglichen, ob und wieweit alle entscheidungserheblichen Fragen erörtert worden seien und ob und ggf. mit welchem Schwerpunkt eine erneute Anhörung zu erfolgen habe (BGH FamRZ 2001, 907).
Ferner habe das FamG es trotz des intensiven Elternstreits unterlassen, dem betroffenen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, obgleich das Regelbeispiel des § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG einschlägig gewesen sei, weil das FamG mit seiner Entscheidung das Umgangsrecht des Vaters beschränkt habe. Das FamG habe entgegen § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in seiner Endentscheidung auch nicht begründet, weshalb von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen worden sei.
Ferner habe das FamG das Konkretheitsgebot nicht beachtet. Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis müsse grundsätzlich eine konkrete einheitliche Regelung treffen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158). Die Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts dürfe von dessen konkreter Ausgestaltung nicht getrennt werden. Der Umgang müsse vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise geregelt werden. Dieses Konkretheitsgebot gelte auch für den begleiteten Umgang. Das Gericht dürfe daher nicht - auch nicht teilweise - die Regelung des Umgangs in die Hände eines Dritten legen, da dieser vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen erhalten habe.
Schließlich werde das FamG die Akten der vormaligen, zwischen den Eltern streitig geführten Verfahren, förmlich zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens zu machen haben, um seiner Pflicht zu amtswegiger Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG zu genügen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.03.2010, 6 UF 136/09