Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag des Großvaters auf Anordnung eines Umgangsrechts mit seinem Enkel. Das persönliche Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern des betroffenen Kindes war tiefgreifend gestört. Die Mutter des Kindes hatte sich seit Jahren einer Umgangsgewährung zugunsten der Kindesgroßeltern widersetzt.
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte ein Umgangsrecht mit seiner Enkelin und hatte einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gestellt. Das FamG hat diesem Antrag nicht entsprochen und ausgeführt, Umgangskontakte des Großvaters zu seiner Enkeltochter könnten derzeit in keiner Weise befürwortet werden.
Der Antragsteller beabsichtigte, gegen die Entscheidung des FamG Beschwerde einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Seine Ehefrau - die Großmutter der minderjährigen Enkelin - legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Ihr Rechtsmittel wurde verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seiner Enkelin zu versagen sei.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB hätten Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene. Es müsse daher positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich sei.
Im Widerspruch zu der Förderung des Kindeswohls bei Umgangsgewährung mit dem Antragsteller stehe bereits, dass dieser seit Jahren mit der Kindesmutter zerstritten sei.
Die Mutter des minderjährigen Kindes widersetze sich seit Jahren einer Umgangsgewährung zugunsten der Kindesgroßeltern. Sie habe bereits Strafverfahren, insbesondere wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger gegen die Großeltern eingeleitet. Aufgrund eines insoweit bestehenden Verdachts sei zudem ihre Anschrift im laufenden Verfahren den Großeltern nicht mitgeteilt worden, es sei ihr ein Sperrvermerk bewilligt worden.
Schon das zerstörte persönliche Verhältnis zwischen den Eltern und Großeltern des betroffenen Kindes führe im Allgemeinen dazu, dass jedenfalls erhebliche Bedenken an einer Förderung des Kindeswohls bei Gewährung von Umgangskontakten zwischen Kind und Großeltern beständen. Das Umgangsrecht der Großeltern sei als ein treuhänderisches und dienendes Recht zu charakterisieren (BVerfG FamRZ 1991, 913).
Es hänge davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektierten (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2303; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1601).
Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schade dem Kind, wenn die Großeltern ein Elternteil des Enkels für erziehungsunfähig hielten, diese Überzeugung auch nach außen verträten und diese Zerstrittenheit der Beteiligten nicht durch eine Therapiemaßnahme zum Abbau der Beziehungsstörung auf der Erwachsenenebene bereinigt werde.
Die Anwendung dieser Grundsätze sei nicht davon abhängig, dass der Elternteil das (uneingeschränkte) Sorgerecht für das betroffene Kind besitze. Sie hätten auch dann Geltung, wenn dem Elternteil das Sorgerecht ganz oder - wie im vorliegenden Fall - in weiten Teilen entzogen worden sei. Es komme nicht wesentlich auf die Inhaberschaft des Sorgerechts, sondern vielmehr darauf an, ob die Ausübung des Umgangs mit den Großeltern das betroffene Kind in massive Loyalitätskonflikte zu seinen Eltern bzw. einem Elternteil stürzen würde.
Untersage ein Elternteil den Umgang aus nachvollziehbaren Gründen, sei es folglich Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes diene (OLG Naumburg, FamRZ 2008, 915).
Daran fehle es hier erkennbar, da beide Großeltern der Kindesmutter letztendlich jegliche Erziehungsfähigkeit absprächen und auch in keiner Weise ernsthafte Bemühungen für eine Bereinigung des belasteten Verhältnisses erkennen ließen.
Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. (Großmutter) sei unzulässig, da sie im vorliegenden Verfahren nicht beschwert sei. Die angefochtene Entscheidung betreffe allein das Umgangsrecht des Großvaters.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.03.2010, 9 UF 176/09