Leitsatz
In einem Umgangsverfahren war der Kindesvater anwaltlich vertreten, die Kindesmutter zunächst nicht. Nachdem die Beteiligten in dem ersten Erörterungstermin vor dem Familiengericht eine einvernehmliche Regelung des Umgangs des Vaters mit den gemeinsamen Kindern ins Auge gefasst hatten, meldete sich wenige Tage vor dem zweiten Termin vor dem AG für die Mutter eine Anwältin und beantragte, den Antrag des Vaters auf Einräumung eines Umgangsrechts mit den Kindern zurückzuweisen. Weiter beantragte sie für die Mutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.
Im zweiten Termin wurden die positiven Umgangserfahrungen seit dem ersten Termin ausgewertet. Die Eltern schlossen sodann eine Elternvereinbarung, die das Ergebnis des ersten Termins festschrieb.
Das AG bewilligte der Mutter Verfahrenskostenhilfe, lehnte eine Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten jedoch ab.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG sah die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Kindesmutter nicht.
Die Beiordnung bestimme sich nach § 78 Abs. 2 FamFG, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Umgangsverfahren nicht vorgeschrieben sei. Danach sei ein Anwalt nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine.
Nach der Rechtsprechung des BGH beurteile sich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht allein nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - XII ZB 232/09; OLG Dresden, Beschl. v. 16.6.2010 - 20 WF 460/10).
Zu berücksichtigen sei danach auch, inwieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Ein weiteres Kriterium für die Erforderlichkeit der Beiordnung könne auch die anwaltliche Vertretung eines anderen Beteiligten sein. Letztlich beurteile sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung aber nach den Umständen des Einzelfalls, wobei entscheidend darauf abzustellen sei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Ausgehend von diesen Grundsätzen halte die Entscheidung des AG einer rechtlichen Überprüfung stand.
An den subjektiven Fähigkeiten der Mutter, sich in das Verfahren einzubringen und ihren Standpunkt klar zu verdeutlichen, bestehe keinerlei Zweifel. Ebenso ist nicht zu sehen, dass ein bemittelter Rechtssuchender an ihrer Stelle trotz der besonderen Situation der Kinder und der Mutter noch einen Anwalt beauftragt hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass auch ein solcher in einer derart späten Lage des Verfahrens keinen Anwalt mehr beauftragt hätte, da sich das Verfahren eindeutig in seinem Sinne bereits entwickelt gehabt und sich eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe.
Allein der Umstand, dass dem Vater bereits zu Beginn des Verfahrens ein Anwalt beigeordnet worden war, könne bei dieser Sachlage eine Beiordnung auch auf Antragsgegnerseite am Ende des Verfahrens nicht rechtfertigen.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 14.09.2010, 24 WF 801/10