OFD Koblenz, Verfügung v. 26.11.1998, S 2812 A - St 34 2
Nach § 54 Abs. 11 a Satz 2 KStG ist ein noch vorhandener positiver Bestand an EK 50 zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.1999 abläuft, wie folgt umzugliedern:
- Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven RK 50 hinzuzurechnen.
- Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.
Bei der Umgliederung bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen ist wie folgt zu verfahren:
a) Umgliederung bei Gewinnausschüttungen
Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, ist das BMF-Schreiben vom 16.5.1994 (BStBl 1994 I S. 315) sinngemäß anzuwenden. Danach hat die nach § 54 Abs. 11 a KStG vorzunehmende Umgliederung Vorrang vor der Verrechnung der Gewinnausschüttung nach § 28 Abs. 2 KStG. Für die Verrechnung solcher Gewinnausschüttungen mit dem vEK gilt folgendes:
Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung ist gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG mit dem vEK zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. So ist z.B. eine in 1998 beschlossene offene Gewinnausschüttung für 1997 mit dem vEK zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1997 zu verrechnen, das auch noch Bestände bei dem Teilbetrag EK 50 ausweisen kann. Wenn diese Ausschüttung aber erst in 1999 bei der ausschüttenden Körperschaft abfließt, verringert sich deren vEK erst zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1999. Da jedoch ein bei dem Teilbetrag EK 50 noch vorhandener Restbestand gem. § 54 Abs. 11 a KStG zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1.1.1999 abgelaufen ist, in die Teilbeträge EK 45 und EK 02 umzugliedern ist, steht zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1999 der Teilbetrag EK 50 nicht mehr zur Verfügung.
Die zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1998 vorzunehmende Umgliederung hat die Zusammensetzung des vEK verändert, aus dem nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG die in 1998 beschlossene Gewinnausschüttung zu finanzieren ist. Die Gewinnausschüttung, die erst zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1999 das vEK verringert, ist danach mit dem Teilbetrag EK 45, der aus der Umgliederung des früheren EK 50 entstanden ist, zu verrechnen. Das gilt auch, wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.
Beispiel: |
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EK 50 |
EK 45 |
EK 45 |
Bestände vor der Umgliederung nach § 54 Abs. 11 a KStG (unterstellt) |
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45.000 |
10.000 |
15.000 |
Umgliederung nach § 54 Abs. 11 a KStG: |
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- 45.000 |
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Zugang beim EK 45 (11/9 von 45.000) |
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+ 55.000 |
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Abgang beim EK 02 (2/9 von 45.000) |
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- 10.000 |
Bestände zum 31.12.1998 |
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0 |
65.000 |
5.000 |
Verringerung des vEK durch die in 1998 für 1997 beschlossene, aber erst 1999 abgeflossene offene Gewinnausschüttung: |
70.000 |
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Ausschüttung (unterstellt) |
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Dafür Verwendung von EK 45 (55/70) von 70.000 |
- 55.000 |
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- 55.000 |
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KSt-Minderung (15/70 von 70.000) |
- 15.000 |
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Eigenkapitalzugänge aus dem Einkommen 1999 (unterstellt) |
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30.000 |
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Bestände zum 31.12.1999 |
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0 |
40.000 |
5.000 |
b) Umgliederung in Umwandlungsfällen
Der Gesetzeswortlaut des § 54 Abs. 11 a Satz 2 KStG sieht hinsichtlich der vorzunehmenden Umgliederung keine Ausnahme für den Fall vor, daß eine Körperschaft im Jahr 1998 auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird. Deshalb ist die Umgliederung auch in Umwandlungsfällen noch bei der Schlußgliederung des vEK der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu berücksichtigen.
Im Fall der Verschmelzung auf eine andere zur Eigenkapitalgliederung verpflichtete, Körperschaft hat die Übernehmerin den Eigenkapitalzu- oder -abgang aus der Verschmelzung ebenfalls noch in ihrer Gliederungsrechnung 1998 zu erfassen. Als Zugang wirken sich die bereits umgegliederten Teilbeträge aus. Auch bei der übernehmenden Körperschaft hat zum Schluß des letzten vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahrs eine Umgliederung nach § 54 Abs. 11 a KStG zu erfolgen. Diese Umgliederung erfaßt in aller Regel nur das vor der Verschmelzung bereits vorhandene vEK der übernehmenden Körperschaft.
Normenkette
KStG § 54 Abs. 11 a Satz 2