Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die Wasserkosten seien nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umzulegen, da die Wohnungs- und Teileigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen hätten. Auch Z müsse sich daher an den Kosten beteiligen. § 16 Abs. 2 WEG beziehe die Umlage zwar nur auf die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für das Teileigentum würden die Vorschriften über das Wohnungseigentum gem. § 1 Abs. 6 WEG aber entsprechend gelten.

Ob eine Verteilung der Wasserkosten bei einem Teileigentümer, der am Wasserverbrauch nicht beteiligt sei, unbillig sei, könne dahingestellt bleiben. K hätte eine andere Umlage beantragen können. Dies habe er bislang aber nicht getan. Außerdem verfüge die Garage über einen Wasseranschluss. Dass der Wasseranschluss gegenwärtig nicht funktionstüchtig sei, spiele keine Rolle. Auch die Frage, ob Z gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Reparatur der Wasserleitung zur Garage habe, könne dahingestellt bleiben. Dies wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aus.

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