Ein Beschluss über die Abänderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, sodass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind. Bei einer Änderung eines Umlageschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Umlageschlüssel angewandt werden wird.

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