Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen) zählen zwar auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.[1] Die sich ergebenden beitragsrechtlich relevanten Hinzurechnungsbeträge nach § 1 Sätze 3 und 4 SvEV bleiben jedoch unberücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?