(1) 1Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung[1] zu übermitteln.[2] 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter der Internet-Adresse www.elster.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen zu verzichten und die Abgabe der Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO). 5Liegt eine solche wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, hat das Finanzamt im Rahmen des ihm durch § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG eingeräumten Ermessens über den Antrag des Unternehmers, die Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form abgeben zu dürfen, zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 3. 2012, XI R 33/09, BStBl II S. 477).

 

(2) Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung[3] zu übermitteln[4]; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt sinngemäß.

 

(3) 1Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer daher die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier - ab, muss er die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Ein Bevollmächtigter darf die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.

 

(4) 1Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

[1] Die Wörter "nach Maßgabe der StDÜV" nach dem Wort "Datenfernübertragung" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667.
[2] Klammerzusatz nach dem Wort "übermitteln" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667. Die gestrichene Fassung des Klammerzusatzes lautete:

"(vgl. BMF-Schreiben vom 16. 11. 2011, BStBl I S. 1063)".

[3] Die Wörter "nach Maßgabe der StDÜV" nach dem Wort "Datenfernübertragung" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667.
[4] Klammerzusatz nach dem Wort "übermitteln" gestrichen durch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 - III C 3 - S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl I S. 1667. Die gestrichene Fassung des Klammerzusatzes lautete:

"(vgl. BMF-Schreiben vom 16. 11. 2011, BStBl I S. 1063)".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge