OFD Koblenz, Verfügung v. 31.1.2006, S 7100/S 7200 A - St 44 3/St 44 4
Nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) haben Spediteure und Transportunternehmer für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, deren Schuldner nach § 2 ABMG die Person ist, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder das Motorfahrzeug führt.
Zur Behandlung der Maut-Gebühr gilt Folgendes:
1. Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr:
Die Erhebung der Maut ist eine hoheitliche Tätigkeit des Bundes, die nicht im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird. Daher unterliegt die Duldung der Straßennutzung, für die Maut erhoben wird, nicht der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr ist daher nicht zulässig.
2. Weiterbelastung der Maut-Gebühr durch das Transportunternehmen bzw. den Spediteur an den Kunden:
Die Maut nach dem ABMG ist eine öffentlich-rechtliche Gebühr. Mautschuldner ist nach § 2 ABMG die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder das Motorfahrzeug führt. Im Falle der Weiterbelastung des Kostenfaktors Maut durch den Mautschuldner an den Empfänger einer von ihm erbrachten Leistung, z.B. Transportleistung, ist die Maut Teil des Entgelts für diese Leistung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 149 Abs. 6 Sätze 3 und 4 UStR 2005), auch wenn sie als gesonderter Entgeltsbestandteil in der Rechnung aufgeführt ist. Die Maut stellt keinen durchlaufenden Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und Abschn. 152 UStR 2005 dar, da unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Bund und dem Mautschuldner bestehen.
3. Behandlung der Maut bei Vermietung von mautpflichtigen Fahrzeugen an Selbstfahrer:
Bei der Vermietung eines Lkw an einen Selbstfahrer treten der Vermieter (Eigentümer) und der Mieter (tatsächlicher Nutzer; Fahrzeugführer) als Gesamtschuldner der Maut auf.
In diesen Fällen nimmt der Bund bzw. Tollcollect aber vornehmlich den Eigentümer des Lkw in Anspruch und richtet den Gebührenbescheid lediglich an diesen. Eine Inanspruchnahme des tatsächlichen Nutzers scheidet deshalb aus, da dieser nicht registriert und somit durch den Bund bzw. Tollcollect nicht ermittelbar ist.
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Eigentümer (Vermieter des Lkw) |
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Vermietung ––––> |
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Spediteur (Nutzer des Lkw) |
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Transportleistung ––––> |
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Kunde des Spediteurs |
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Maut |
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V |
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Bund/ Tollcollect |
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Der Eigentümer berechnet dann die Maut an den Mieter weiter. Fraglich ist, ob auf Grund der Gesamtschuldnerschaft diese Weiterberechnung der Maut beim Vermieter zur Beurteilung als durchlaufender Posten führt.
Entgelt für die Vermietungsleistung des Eigentümers bzw. Vermieters ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Sie liegen vor, wenn der vereinnahmende Unternehmer (hier: Vermieter; Eigentümer) lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst zur Zahlung an den Empfänger (hier: Bund bzw. Tollcollect) verpflichtet zu sein. Im Falle einer Gesamtschuldnerschaft bzgl. der vereinnahmten Beträge kann jedoch dieses Merkmal bereits nicht erfüllt sein, da die vorgebliche „Mittelsperson” stets auch selbst zur Zahlung verpflichtet ist. Eine abweichende Beurteilung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nach der letztendlich der Endnutzer („Veranlasser”) den Vorgang auslöst und auch, jedenfalls im Innenverhältnis, wirtschaftlich trägt, ist insoweit nicht möglich (Abschn. 12 Abs. 1 Satz 3 UStR 2005; BFH vom 2.3.1967, BStBl 1967 III S. 377). Wenn, wie im vorliegenden Fall, derartige unmittelbare Rechtsbeziehungen (auch) zu dem vereinnahmenden Unternehmer (Vermieter; Eigentümer) vorliegen, sind Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsempfänger (Bund bzw. Tollcollect) und dem Endnutzer (Mieter; Fahrzeugführer) – hier: die Gebührenschuldnerschaft im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft – ohne Bedeutung. Ein durchlaufender Posten liegt in diesen Fällen nicht vor.
Somit gehört die weiterberechnete Maut zum Entgelt für die Vermietungsleistung des Eigentümers bzw. des Vermieters und unterliegt der Umsatzsteuer.
Normenkette
ABMG § 2;
UStG § 10 Abs. 1