Kommentar

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die – strafbare – Lieferung nachgeahmter Parfüm-Erzeugnisse einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie darstellt. Die Kläger waren von der Vorinstanz des Vorlagegerichts wegen Mehrwertsteuerhinterziehung verurteilt worden. Sie hatten nachgeahmte und andere Parfüm-Erzeugnisse erworben und vertrieben, ohne bei der zuständigen Finanzbehörde umsatzsteuerlich erfaßt zu sein und ohne die Umsatzsteuer abgeführt zu haben. Die Vorinstanz entschied, die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die im Vereinigten Königreich strafbare Lieferung der nachgeahmten Erzeugnisse sei rechtens.

Der EuGH hat entschieden, daß die Lieferung nachgeahmter Parfümerie-Waren in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt ( Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie ), auch wenn solche Lieferungen strafbar sind.

Der EuGH bestätigt damit seine langjährige Rechtsprechung, daß der Grundsatz der mehrwertsteuerlichen Wertneutralität eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften nur dann gestattet, wenn aufgrund der besonderen Merkmale bestimmter Waren jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist. Damit sind illegale Warenlieferungen nur dann nicht umsatzsteuerbar, wenn die Einführung der Waren in den Wirtschafts- und Handelskreislauf per definitionem völlig ausgeschlossen ist und wenn die Lieferungen nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen können.

Diese Voraussetzungen liegen bei nachgeahmten Parfüm-Erzeugnissen nach der EuGH-Entscheidung nicht vor. Es handelt sich nicht um Waren, deren Vermarktung wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Eigenschaften untersagt ist. Da es zwischen nachgeahmten und sich rechtmäßig im Handel befindlichen Erzeugnissen einen wirtschaftlichen Wettbewerb gebe, würde der legale Markt durch die illegalen Parfümerie-Waren beeinträchtigt, wenn diese nicht besteuert würden.

Das Urteil entspricht deutscher Rechtsauffassung.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 28.05.1998, C-3/97

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