Leitsatz
Art. 151 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die in einem Mitgliedstaat erbracht wird, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, und die in der Abwrackung von Altschiffen der Marine eines anderen Staates, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, besteht, nach dieser Bestimmung nur dann von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn
- diese Leistung an einen Teil der Streitkräfte dieses anderen Staates, die der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wird und
- eben diese Leistung an einen Teil dieser im betreffenden Mitgliedstaat stationierten oder dort als Gaststreitkräfte befindlichen Streitkräfte oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wird.
Normenkette
Art. 151 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG Art. 15 Nr. 10 dritter Gedankenstrich der 6. EG-RL, § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG
Sachverhalt
Able hatte mit den USA die Abwrackung von Schiffen vereinbart, die ursprünglich der US-Marine, dann aber nur als Reserveflotte dienten. Die Schiffe sollten von den USA nach England geschleppt und dort unter Aufsicht der US-Marine abgewrackt werden. Es ging um die Frage der Umsatzsteuerbefreiung oder Anwendung des Normalsteuersatzes.
Entscheidung
Der EuGH betont, dass die Einschränkung – "wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen" – die Steuerbefreiung für Leistungen ausschließen will, die für die Streitkräfte des Empfängermitgliedstaats dieser Lieferungen oder dieser Dienstleistungen bestimmt sind. Für die Befreiung nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. c (§ 4 Nr. 7 Buchst. a UStG) ist daher der Ort der Stationierung oder des Aufenthaltes der Streitkräfte, an die die betreffende Leistung bewirkt wird, entscheidend ist, während die Befreiung nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. d (vgl. § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG) Leistungen betrifft, deren Bestimmungsort in einem anderen NATO-Vertragspartner-Mitgliedstaat liegt. Für die streitigen Leistungen von Able kommt daher die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Hinweis
Befreit sind nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG (vgl. § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sindundwenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Die letzte Bedingung hat der EuGH – wie im Leitsatz wiedergegeben – konkretisiert.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 26.4.2012 – C-225/11 – Able UK Ltd –