Leitsatz
Der Empfang von Schmiergeldzahlungen kann umsatzsteuerpflichtig sein.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte als kommunaler Mandatsträger jahrelang von einem Bauunternehmer Zuwendungen erhalten. Die Verurteilung wegen Vorteilsannahme hob der BGH jetzt auf und verwies die Sache insoweit zurück. Der Senat bestätigte aber die Auffassung des LG, der Angeklagte habe auch eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen, weil er die Zuflüsse nicht deklariert hat.
Entscheidung
Die regelmäßigen Bemühungen des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied im Interesse des Bauunternehmers stellen entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit steuerbare Umsätze i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Nach dieser Bestimmung unterliegen der Umsatzsteuer u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leistungsaustauschs sind. Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der eine Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt, wobei die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst wird. Die Tätigkeit eines Abgeordneten in einem Parlament ist nicht ohne weiteres dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriff zuzuordnen. Indes kann dies nur für die von der Verfassung vorgesehene eigentliche Mandatstätigkeit im Interesse der Allgemeinheit gelten. Die darüber hinausgehende, von eigenem wirtschaftlichen Interesse geleitete politische Tätigkeit zur Bevorzugung Einzelner unterliegt den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Kriterien.
Danach bestimmt sich der Begriff der Selbständigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und dem Gesamtbild der Verhältnisse. Nachhaltigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt bei jeder auf Wiederholung angelegten Tätigkeit vor. Die erbrachten Leistungen bestanden in der über Jahre hinweg erbrachten Hilfestellung für den Investor bei der Entwicklung einzelner Bauvorhaben sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen politischen Entscheidungen im Rat im Vorfeld der Abstimmungen wie auch in der Beschaffung von Mehrheiten bei den Abstimmungen.
Die durch die regelmäßigen Zahlungen des Unternehmers veranlassten Aktivitäten des Angeklagten stellen keine der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern eine von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 9.5.2006, 5 StR 453/05