Neben der beruflichen Umschulung gibt es die schulische Umschulung, die durch Fortbildungseinrichtungen durchgeführt wird und die häufig durch Übernahme der bei dem Bildungsträger entstehenden Kosten[1] von der Agentur für Arbeit gefördert wird. Das BBiG ist auf diese Form der Umschulung nicht anwendbar.[2] Hier findet die Ausbildung in theoretischen und praktischen Einheiten statt, die nicht unter entsprechender Anleitung "beim Kunden" durchgeführt werden, sondern innerhalb der Bildungseinrichtung, die z. B. über eine eigene Werkstatt verfügt und sich für ihre Leistungen bezahlen lässt. Daher erhält der Umschüler bei einer schulischen Umschulung auch keine Vergütung. Auch hier kann das Umschulungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

In den Fällen der schulischen Umschulung entsteht noch häufiger als bei der beruflichen Umschulung ein Dreiecksverhältnis zwischen Fortbildungseinrichtung, Umschüler und Agentur für Arbeit (oder sonstigem Träger der Finanzierung), wenn der Umschüler die Umschulungskosten und seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann.

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