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Umwandlung: aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen i ... / Einführung

Dr. Rocco Jula
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Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen. Er hat meist klein angefangen und wollte sich die Gründung einer GmbH und den damit verbundenen Aufwand ersparen. Nun ist er gewachsen. Er operiert ggf. mit größeren Beträgen und trägt ein entsprechendes Haftungsrisiko. In Zeiten, in denen die Absatz- und Auftragslage starken Schwankungen unterliegt, können sich die Risiken aus der unternehmerischen Tätigkeit recht schnell verwirklichen. Der Einzelunternehmer sollte daher in guten Zeiten die unternehmerische Tätigkeit auf eine Kapitalgesellschaft überleiten, um sein Privatvermögen zu schützen.

Ein Einzelkaufmann hat 2 Möglichkeiten, sein einzelkaufmännisches Unternehmen auf eine GmbH überzuleiten:

1. Entweder gründet er eine neue GmbH und bringt seinen bisherigen Betrieb als Sacheinlage ein.
2. Oder aber er wählt den Weg einer Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Nur bei der Umwandlung tritt eine sogenannte "partielle Rechtsnachfolge" ein. Die Umwandlung hat vor allem den Vorteil, dass alle Vertragsverhältnisse auf die GmbH übergehen, ohne dass die Partner zustimmen müssen.

Dieser Beitrag zeigt den Weg der Umwandlung auf.

Die 6 häufigsten Fallen

Der Übergang abgeschlossener Verträge verärgert Geschäftspartner

Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH gehen alle abgeschlossenen Verträge auf die neu gegründete GmbH über. Dazu müssen die Vertragspartner und Gläubiger weder ausdrücklich zustimmen noch gefragt werden. Allerdings sollten wichtige Vertragspartner, wie Banken oder Lieferanten, im eigenen Interesse im Vorfeld über die geplante Umwandlung informiert werden. Auch kann es Klauseln in Verträgen, z. B. in Gewerbemietverträgen geben, die bei einer Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht auslösen...

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