Leitsatz
Die zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird.
Normenkette
§§ 1 Abs. 2, Abs. 3, 15 Abs. 1 WEG
Das Problem
Wohnungseigentümer W will das Teileigentum Nr. W 41 in ein Wohnungseigentum Nr. W 41 umwandeln. Das Grundbuchamt weist den entsprechenden Antrag zurück, weil in das Wohnungseigentum Nr. W 41 gemeinschaftliches Eigentum einbezogen werde soll. Hiergegen richtet sich W's Beschwerde.
Die Entscheidung
- Ohne Erfolg! Solle die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum eingetragen werden, erfordere dies neben einem darauf gerichteten Antrag, § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO, die Bewilligung derjenigen, deren Rechte von der Umwandlung betroffen werden, § 19 GBO. Das seien sämtliche Miteigentümer. Die Bewilligung könne zwar abbedungen werden. Dies sei im Fall aber nicht geschehen.
- Darüber hinaus sei die Bewilligung der Beteiligten selbst nicht geeignet, die Umwandlung zu bewirken. Der Senat habe bereits entschieden, dass bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erneut die Abgeschlossenheit des Sondereigentums nachzuweisen sei, weil sich die Anforderungen der Abgeschlossenheit von Teil- und Wohnungseigentum unterschieden (Hinweis auf KG Berlin v. 23.4.2013, 1 W 343/12, FGPrax 2013 S. 191, 192). W habe zwar eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. Es fehle aber an der Zusammengehörigkeit zwischen Bewilligung und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die Bewilligung beziehe sich auf eine andere Bescheinigung.
Kommentar
Die Bestimmung eines Sondereigentums als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" (= Teileigentum) ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander. Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum setzt deshalb ebenfalls eine solche Vereinbarung und die Eintragung im Grundbuch voraus.
Was ist für den Verwalter wichtig?
Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher, § 7 Abs. 1 WEG, werden auf Antrag angelegt, § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO. Der Antrag muss von den Betroffenen bewilligt werden, § 19 GBO. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, § 7 Abs. 3 WEG. Dieser sind als Anlagen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG. Erforderlich ist nicht deren Mitbeurkundung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 44 BeurkG, jedoch muss ihre Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung deutlich werden.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss v. 2.7.2015, 1 W 558/14