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Für die genannten Anlagen gilt:
- Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze oder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den rechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten wird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang abzustellen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang bestimmt sich aus dem Inhalt verwaltungsrechtlicher Zulassungen, aus Auflagen, aus vollziehbaren Anordnungen und aus Rechtsvorschriften.
Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die Menge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf abzustellen, ob diese Menge
- im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein kann oder
- bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen kann.
- Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die maßgebenden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen (Nummer 2) erreichen.
Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1. | Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
übersteigt |
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2. | Feuerungsanlagen für den Einsatz von
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3. | Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr | ||||||||||||||
4. | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas | ||||||||||||||
5. | Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf | ||||||||||||||
6. | Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10 000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | ||||||||||||||
7. | Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde | ||||||||||||||
8. | Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle | ||||||||||||||
9. | Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommenen Holzkohlenmeiler | ||||||||||||||
10. | Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser | ||||||||||||||
11. | Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen | ||||||||||||||
12. | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle | ||||||||||||||
13. | Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten | ||||||||||||||
14. | Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle | ||||||||||||||
15. | Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken
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16. | Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF) | ||||||||||||||
17. | Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen | ||||||||||||||
18. | Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle |
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
19. | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen |
20. | Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte |
21. | Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest |
22. | Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen |
23. | Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton |
24. | Anlagen zur Herstellung... |
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