(1) 1Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

 

1.

Menschen, Tiere und Pflanzen,

 

2.

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

 

3.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

 

4.

die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

3Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. 4Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

 

(2) Ein Vorhaben ist

 

1.

nach Maßgabe der Anlage 1

 

a)

die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

 

b)

der Bau einer sonstigen Anlage,

 

c)

die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

 

2.

die Änderung, einschließlich der Erweiterung,

 

a)

der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

 

b)

der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,

 

c)

der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

 

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

 

1.

Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,

 

2.

Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,

 

3.

Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

[1] Anzuwenden ab 03.08.2001.

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