3.1 Steuerfreier Höchstbetrag für beruflich veranlassten Umzug
Ist der Umzug des Arbeitnehmers beruflich veranlasst, kann der Arbeitgeber beruflich veranlasste Umzugskosten grundsätzlich bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei ersetzen, die ein vergleichbarer Bundesbeamter als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Werden umzugsrechtliche Pauschbeträge angesetzt, ist ein Nachweis der Aufwendungen nicht erforderlich.
3.2 Erstattungsfähige Umzugskosten
Als Umzugskosten anzusetzen und steuerfrei erstattungsfähig sind insbesondere:
- Beförderungsauslagen: tatsächliche Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung (einschließlich Autobahnmaut und Transportversicherung).
- Reisekosten des Arbeitnehmers und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (z. B. Kinder) zum neuen Wohnort – jedoch höchstens mit einer Begleitperson – sowie zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, nicht jedoch für Informationsreisen zum neuen Wohnort.
- Mietentschädigung bei 2 Mietverhältnissen für längstens 6 Monate, wenn die Miete für die alte Wohnung wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung weitergezahlt werden muss.
- Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für 3 Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann.
- Wohnungsvermittlungsgebühren: ortsübliche Maklergebühren für Wohnung und Garage (die bei einem Grundstücks- oder Wohnungskauf angefallenen Maklergebühren können jedoch nicht angesetzt werden).
Zusätzliche Unterrichtskosten: Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden.
Die Steuerfreiheit der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- ab 1.3.2024 auf 1.286 EUR,
- ab 1.4.2022 auf 1.181 EUR,
- ab 1.4.2021 auf 1.160 EUR.
Maßgeblich ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Sonstige Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe, z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, Anzeigen zur Wohnungssuche, Auslagen für die notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw., Aufwendungen für Elektrokochgeschirre bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen oder wiederverwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss oder Übernahme eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.
Nicht erstattungsfähig sind Renovierungsaufwendungen für die in der neuen Wohnung privat genutzten Räume bei einem beruflich veranlassten Umzug.
Infographic
Aufbewahrungspflicht
Der Arbeitnehmer muss Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen vorlegen. Diese sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
3.3 Pauschalen für Umzugskosten ohne Nachweis
Sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis können in pauschaler Höhe steuerfrei erstattet werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten beträgt beim Berechtigten
- ab 1.3.2024: 964 EUR,
- ab 1.4.2022: 886 EUR,
- ab 1.4.2021: 870 EUR.
Für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben), beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten
- ab 1.3.2024: 643 EUR,
- ab 1.4.2022: 590 EUR,
- ab 1.4.2021: 580 EUR.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung
- ab 1.3.2024: 193 EUR,
- ab 1.4.2022: 177 EUR,
- ab 1.4.2021: 174 EUR.
Wird ein beruflich veranlasster Umzug in mehreren Etappen und über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt, können die Pauschbeträge für Umzugsauslagen nur einmal angesetzt werden.
Doppelter Mietaufwand zeitlich nur begrenzt erstattungsfähig
Der Aufwand für doppelt geleistete Mietzahlungen ist der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Jedoch ist er zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Bis zum tatsächlichen Umzug der Familie ist die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
3.4 Keine Pauschalen bei doppelter Haushaltsführung
Begründet, beendet oder verlegt der Arbeitnehmer einen doppelten Haush...