Leitsatz

Bemessung des Geschäftswertes bei Hauptsacheerledigung

 

Normenkette

§ 48 WEG; § 14 Abs. 3 u. 4 KostO, § 31 Abs. 3 KostO

 

Kommentar

1. Bei der Beschwerde gegen die durch das LG im WE-Verfahren für die Beschwerdeinstanz erfolgte Festsetzung des Geschäftswertes handelt es sich um eine unbefristete und zulassungsfreie Erstbeschwerde (im Sinne der überwiegenden Rechtsmeinung).

2. Im Falle übereinstimmender teilweiser Erledigung bemisst sich der Geschäftswert ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung nach dem Geschäftswert der restlichen Hauptsache und dem bis zur Erledigung auf den erledigten Teil entfallenden Kosten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2000, 3 W 200/00 = ZWE /2001, 283)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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