Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates können in beschränktem Maße die Vorteile der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner oder der Zusammenveranlagung von Ehe-/Lebenspartnern (Splitting) in Anspruch nehmen, obwohl es an der dafür erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Kinder mangelt. Diese wird soweit erforderlich fingiert.[1]

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Steuerpflichtige ist

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig[2] und seine Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die ausländischen Einkünfte betragen nicht mehr als 11.604 EUR[3] (2023: 10.908 EUR)[4];
  • auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.[5]
[3] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes.Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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